Europawahl 2019

Wählen mit Stimmzettelschablone

Nr.7/2019  | 09.05.2019  | LWL MV  | LAiV - Landeswahlleitung Mecklenburg-Vorpommern

Blinden und sehbehinderten Wahlberechtigten werden in Mecklenburg-Vorpommern zur Europawahl 2019 erneut Stimmzettelschablonen zur Verfügung gestellt. Wie der Landesvorsitzende des Blinden- und Sehbehinderten-Vereins (DBSV) Mecklenburg-Vorpommern, Wolf-Hagen Etter und die Landeswahlleiterin Gudrun Beneicke, mitteilen, ermöglicht die Stimmzettelschablone blinden und sehbehinderten Wahlberechtigten ihre Stimme ohne Unterstützung durch eine Vertrauensperson abzugeben.

Wer mit einer Stimmzettelschablone wählen möchte, kann diese – auch ohne Mitglied zu sein – beim Landesverein des DBSV anfordern:

Blinden- und Sehbehinderten-Verein M-V e. V.
Henrik-Ibsen-Str. 20
18106 Rostock
Telefon: 0381 - 7789814
E-Mail: info(at)bsvmv.org

Mit jeder Schablone werden Begleitinformationen zum Aufbau der Schablone und zum Stimmzettel als Audio-CD ausgegeben. Die Stimmzettelschablone hat die Funktion einer Tasche, in die der Stimmzettel für die Stimmabgabe eingelegt wird. Als Orientierungshilfe sind die Stimmzettel beim Einlegen in die Schablone an der rechten oberen Ecke abgeschnitten. In Übereinstimmung mit den zugelassenen Wahlvorschlägen enthält die Stimmzettelschablone in einer senkrechten Reihe angeordnet Löcher, die deckungsgleich mit den für die Stimmabgabe vorgesehenen Kreisen auf dem Stimmzettel sind. Durch Abtasten und Zählen der Aussparungen kann der gesuchte Wahlvorschlag gefunden und so die Stimme für den jeweiligen Wahlvorschlag abgegeben werden.

Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können so am Wahltag in der Wahlkabine oder vorher per Briefwahl selbstständig ihren Stimmzettel ausfüllen. Wer im Wahllokal wählt, sollte allerdings die Wahlschablone wieder mit nach Hause nehmen, damit das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.

Den blinden oder sehbehinderten Wahlberechtigten bleibt es jedoch auch weiterhin freigestellt, sich einer Person ihres Vertrauens bei der Stimmabgabe zu bedienen. Dies kann auf Wunsch des Wahlberechtigten auch ein Mitglied des Wahlvorstandes im jeweiligen Wahllokal sein.

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