Bundestagswahl 2021 in Mecklenburg-Vorpommern
Wahltermin
Die Bundestagswahl findet regulär frühestens 46, spätestens 48 Monate nach dem Zusammentritt des aktuellen Bundestages statt (Artikel 39 Absatz 1 Grundgesetz). Der 19. Bundestag trat am 24. Oktober 2017 zusammen. Die Bundestagswahl findet also zwischen dem 25. August 2021 und dem 24. Oktober 2021 statt. Der Bundespräsident bestimmt den Wahltag, der ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein muss (§ 16 Bundeswahlgesetz).
Nunmehr hat der Bundespräsident in Abstimmung mit der Bundesregierung den Wahltag auf Sonntag, den 26. September 2021, festgelegt (siehe hierzu die Anordnung des Bundespräsidenten über die Bundestagswahl 2021 vom 8. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2769)).
Hinweise für Wahlbewerber in Mecklenburg-Vorpommern
Wahlvorschlagsrecht
Kreiswahlvorschläge können gemäß § 18 Absatz 1 Bundeswahlgesetz (BWahlG) von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWahlG von Wahlberechtigten (Wählergruppen/Wählervereinigungen) eingereicht werden.
Landeslisten können gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 BWahlG nur von Parteien eingereicht werden.
Eine Partei kann nach § 18 Absatz 5 BWahlG in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen. Der Wahlkreisbewerber einer Partei kann gleichzeitig als Landeslistenbewerber dieser Partei aufgestellt sein.
Aufstellung von Parteibewerbern
Gemäß § 21 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz (BWahlG) kann als Bewerber einer Partei (in einem Kreiswahlvorschlag oder als Bewerber in der Landesliste) nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Bewerbers oder in einer Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
Die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen dürfen frühestens 29 Monate, die Wahlen zur Aufstellung von Parteibewerbern frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden.
Demnach können die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen ab dem 25. März 2020, die Wahlen zur Aufstellung von Parteibewerbern ab dem 25. Juni 2020 beginnen.
Dabei ist insbesondere § 21 Absatz 1 BWahlG zu beachten, wonach sowohl Mitglieder- als auch Vertreterversammlungen Versammlungen der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei sind. Zur Wahlberechtigung beachten Sie bitte § 12 BWahlG. Im Gegensatz zum Erfordernis der Dreimonatsfrist des § 12 Absatz 1 Nummer 2 BWahlG ist es ausreichend, dass die Parteimitglieder im Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung im Wahlkreis ihre Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Die Abgrenzung der 299 Bundestagswahlkreise für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag hat der Gesetzgeber durch das 24. Gesetz zur Änderung des BWahlG vom 25.06.2020 (BGBl.I S. 1409) festgelegt, das am 30.06.2020 in Kraft getreten ist.
Beteiligungsanzeige
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können Wahlvorschläge zur Bundestagswahl nur einreichen, wenn diese spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss spätestens am 79. Tag vor der Wahl ihre Parteieigenschaft verbindlich festgestellt hat.
Gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl, wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln (§ 18 Absatz 4a Bundeswahlgesetz).
Unterstützungsunterschriften
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, brauchen keine Unterstützungsunterschriften beizubringen. Alle anderen Parteien müssen mit dem Einreichen ihres Wahlvorschlages auch gültige Unterstützungsunterschriften in der gesetzlich vorgeschriebenen und nachfolgend aufgeführten Anzahl vorlegen.
Kreiswahlvorschläge
der in § 18 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) genannten Parteien müssen nach § 20 Absatz 2 BWahlG von mindestens 200 Wahlberechtigten des Bundestagswahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Kreiswahlvorschläge
von Wahlbewerbern, die gemäß § 18 Absatz 1 BWahlG von einzelnen Wahlberechtigten oder von Wählergruppen vorgeschlagen werden (andere Kreiswahlvorschläge) müssen nach § 20 Absatz 3 BWahlG ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Bundestagswahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Landeslisten
einer in § 18 Absatz 2 BWahlG genannten Partei müssen nach § 27 Absatz 1 BWahlG mindestens von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In Mecklenburg-Vorpommern sind daher mindestens 1 325 gültige Unterstützungsunterschriften für eine Landesliste beizubringen.
Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach erfolgter Aufstellung der Bewerber geleistet werden. Vorher gesammelte Unterschriften sind ungültig (§ 34 Absatz 4 Nr. 5 bzw. § 39 Absatz 3 Satz 5 Bundeswahlordnung). Für jede Unterstützungsunterschrift ist die Bescheinigung des Wahlrechts für den Unterzeichner vom zuständigen Meldeamt einzuholen. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein.
Einreichung der Wahlvorschläge
Nach der Bestimmung des Wahltages fordern nach § 32 Absatz 1 Bundeswahlordnung (BWO) die Landeswahlleiterin und die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter durch Bekanntmachungen zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des 20. Deutschen Bundestages auf (noch nicht erfolgt).
- Nach § 19 Bundeswahlgesetz (BWahlG) sind
- Kreiswahlvorschläge bei der Kreiswahlleiterin/beim Kreiswahlleiter und
- Landeslisten bei der Landeswahlleiterin bis spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr einzureichen.
- Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet nach § 26 bzw. § 28 BWahlG am 58. Tag vor der Wahl
- der Kreiswahlausschuss über die eingereichten Kreiswahlvorschläge
- der Landeswahlausschuss über die eingereichten Landeslisten.
Kreiswahlvorschlag
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge ergeben sich insbesondere aus § 20 BWahlG in Verbindung mit § 34 BWO. Bei der Aufstellung der Wahlkreisbewerber ist § 21 BWahlG, für das Wahlvorschlagsverfahren sind die §§ 22 bis 26 BWahlG in Verbindung mit den §§ 35 bis 38 BWO besonders zu beachten.
Mit dem Kreiswahlvorschlag sind folgende Unterlagen bei der zuständigen Kreiswahlleitung einzureichen:
- Anlage 13 - Kreiswahlvorschlag Wahlkreis 12 (PDF, 0.49 MB)
- Anlage 13 - Kreiswahlvorschlag Wahlkreis 13 (PDF, 0.49 MB)
- Anlage 13 - Kreiswahlvorschlag Wahlkreis 14 (PDF, 0.49 MB)
- Anlage 13 - Kreiswahlvorschlag Wahlkreis 15 (PDF, 0.49 MB)
- Anlage 13 - Kreiswahlvorschlag Wahlkreis 16 (PDF, 0.49 MB)
- Anlage 13 - Kreiswahlvorschlag Wahlkreis 17 (PDF, 0.49 MB)
- Anlage 14 (Muster) - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) (PDF, 0.89 MB)
- noch Anlage 14 - Bescheinigung des Wahlrechts für die Wahl zum Deutschen Bundestag (PDF, 0.45 MB)
- Anlage 15 - Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages (PDF, 0.17 MB)
- Anlage 16 - Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag (PDF, 0.13 MB)
- Anlage 17, 18 - Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers für den Wahlkreis und Versicherung an Eides statt (PDF, 0.19 MB)
Landesliste
Inhalt und Form der Landesliste ergeben sich insbesondere aus § 27 BWahlG in Verbindung mit § 39 BWO. Bei der Aufstellung der Landeslistenbewerber ist § 27 Absatz 4 und 5 BWahlG, für das Wahlvorschlagsverfahren § 28 BWahlG in Verbindung mit den §§ 40 bis 43 BWO besonders zu beachten.
Mit der Landesliste sind folgende Unterlagen bei der Landeswahlleitung einzureichen:
- Anlage 20 - Landesliste (PDF, 0.13 MB)
- Beiblatt zu Anlage 20 und Anlage 23 (bei Bedarf) (PDF, 0.09 MB)
- Anlage 21 (Muster) - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) (PDF, 0.18 MB)
- noch Anlage 21 - Bescheinigung des Wahlrechts für die Wahl zum Deutschen Bundestag (PDF, 0.01 MB)
- Anlage 22 - Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste (PDF, 0.13 MB)
- Anlage 16 - Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag (PDF, 0.13 MB)
- Anlage 23, 24 - Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste und Versicherung an Eides statt (PDF, 0.16 MB)