Europa- und Kommunalwahlen 2019

EILT: Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Personen, für die eine Betreuung angeordnet wurde, insbesondere für die Europawahl am 26. Mai 2019

Nr.4/2019  | 02.05.2019  | LWL MV  | LAiV - Landeswahlleitung Mecklenburg-Vorpommern

Zu dem Wahlrechtsausschluss für Personen, für die ein Gericht eine Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet hat, hat es in den letzten Monaten zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und in Mecklenburg-Vorpommern eine Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes gegeben.
Mit diesen Entscheidungen und Rechtsänderungen wird für alle Personen, für die ein Gericht eine Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet hat, erstmals die rechtliche Möglichkeit zur Wahlteilnahme eröffnet. Allerdings ist bereits die Frage, ob jemand sich an einer Wahl beteiligt, zur höchstpersönlichen Wahlentscheidung zu zählen. Die von den Gerichten bestellten Betreuerinnen und Betreuer sind daher weder berechtigt noch verpflichtet, die von ihnen betreuten Personen zu einer Wahlteilnahme zu bewegen oder gar zu drängen. Sie haben aber die Aufgabe, alle Betroffenen, die selbst ein Interesse an der Wahl haben, bei der Wahrnehmung ihres Wahlrechts zu unterstützen.
Für die Wahlen am 26. Mai 2019 ergeben sich für diesen Personenkreis folgende praktische Auswirkungen: 

1. Teilnahme an den Kommunalwahlen M-V

Personen, für die eine vollständige Betreuung angeordnet ist, werden für die Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern von Amts wegen in die Wählerverzeichnisse aufgenommen. Sie können damit am 26. Mai 2019 wie alle anderen Wahlberechtigten an den Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern teilnehmen. Wenn die Briefwahl gewünscht wird, kann der Wahlscheinantrag auf der Wahlbenachrichtigung genutzt werden. Dieser Antrag kann auch durch die Betreuer gestellt werden.

2. Teilnahme an der Europawahl

Anders als für die Kommunalwahlen dürfen die Wählerverzeichnisse für die Europawahl nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht von Amts wegen berichtigt werden. Die Betroffenen müssen daher für eine Teilnahme an der Europawahl zuvor einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen (§ 17 EuWO), der allerdings nur noch bis zum 5. Mai 2019 möglich ist. Angesichts der Kurzfristigkeit, mit der die Rechtslage sich geändert hat, kann es leicht dazu kommen, dass diese Frist versäumt wird. In diesen Fällen können Betroffene vom 6. Mai bis spätestens 10. Mai 2019 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen (§ 21 EuWO). Der Einspruch ist schriftlich an die zuständige Wahlbehörde zu richten und muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Er ist handschriftlich zu unterschreiben; eine Email reicht nicht aus. Sofern erforderlich, kann eine andere Person, etwa die Betreuer, dabei helfen. Die wahlberechtigte Person erhält dann eine Wahlbenachrichtigung für die Europawahl und könnte damit Briefwahlunterlagen beantragen, wenn sie dies wünscht. Die zuständige Wahlbehörde kann im Einzelfall beraten. Weitere Informationen sowie Muster für die verschiedenen Anträge und Einsprüche finden sich unter der Überschrift „Ausschlüsse vom Wahlrecht“ auf der Website des Bundeswahlleiters:

https://www.bundeswahlleiter.de/europawahlen/2019/informationen-waehler/waehlerverzeichnis-umzug.html

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