Änderungsgesetz zum Kindertagesförderungsgesetz
Kein Antrag für Volksbegehren bei Landeswahlleitung
Veröffentlichungen zufolge wurde ein Antrag für ein Volksbegehren für ein Änderungsgesetz zum Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) bei der Landeswahlleitung gestellt. Das ist falsch.
Der Landeswahlleiter weist darauf hin, dass ein Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens gemäß § 13 Abs. 1 Volksabstimmungsgesetz M-V beim Landtag einzureichen ist. Ein solcher Antrag liegt dem Landeswahlleiter auch nicht vor.
Der Landeswahlleiter berät Initiatoren eines Volksbegehrens hinsichtlich der Einhaltung förmlicher Voraussetzungen. Im Rahmen dieser Beratung wurden bei der Landeswahlleitung Unterlagen eingereicht, die derzeit jedoch noch nicht den förmlichen Voraussetzungen für ein Volksbegehren genügen.
Weiterführende Informationen zum Thema Wahlen finden Sie auf den Internetseiten der Landeswahlleitung unter https://www.laiv-mv.de/Wahlen/.
Weitere Auskünfte erteilt Frau Kerstin Lambrecht, Telefon 0385 588-56044.




