Bundestagswahl 2017

Wichtig ist die Zweitstimme

Nr.12/2017  | 19.09.2017  | LWL MV  | LAiV - Landeswahlleitung Mecklenburg-Vorpommern

Bei der am 24. September 2017 stattfindenden Wahl zum 19. Deutschen Bundestag hat jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen: eine Erststimme auf der linken Hälfte des Stimmzettels in schwarzem Druck für die direkte Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme auf der rechten Hälfte des Stimmzettels in blauem Druck für die Wahl der Landesliste einer Partei. 

Beide Stimmen können völlig unabhängig voneinander abgegeben werden. Die Abgabe nur einer Stimme, sei es der Erststimme oder der Zweitstimme, ist genauso zulässig wie das Stimmensplitting zwischen Erst- und Zweitstimme auf verschiedene Parteien. 

Von Bedeutung für die Sitzverteilung im Bundestag ist die Zweitstimme, denn die Zahl der Sitze der einzelnen Parteien im Parlament wird gemäß den Grundsätzen der Verhältniswahl nach der Anzahl der von ihnen erworbenen gültigen Zweitstimmen vom Bundeswahlleiter berechnet. 

Die Sitzzuteilung vollzieht sich in mehreren Stufen. In einer ersten Stufe werden für die einzelnen Länder bezogen auf 598 Sitze im Deutschen Bundestag bereits vor der Wahl anhand des jeweiligen Bevölkerungsanteils feste Sitzkontingente bestimmt (Mecklenburg-Vorpommern 13 Sitze). Die einer Partei zustehenden Mandate werden dann in jedem Land entsprechend dem Zweitstimmenergebnis auf die Landeslisten verteilt. Unberücksichtigt bleiben Parteien, die weniger als 5 Prozent der Zweitstimmen im Bundesgebiet (Fünf-Prozent-Klausel) erhalten oder nicht mindestens drei Wahlkreissitze im Bundesgebiet (Grundmandats-Klausel) direkt erringen. 

Die Zahl der in jedem Land direkt in den Wahlkreisen gewonnenen Sitze wird auf die für die Landesliste jeder Partei ermittelten Sitze gemäß Zweitstimmenergebnis angerechnet. Hat eine Partei in einem Land mehr Sitze in den Wahlkreisen errungen als nach dem Zuteilungsverfahren auf die Landesliste Sitze zu verteilen sind, so bleiben ihr auch diese direkt errungenen Sitze erhalten (Überhangmandate). 

Das Ergebnis der Verhältniswahl bleibt aber trotzdem erhalten, weil direkt errungene Mehrsitze durch weitere Mandate vollständig ausgeglichen werden (Ausgleichsmandate). Damit das Größenverhältnis der Parteien entsprechend des Zweitstimmenergebnisses gewahrt bleibt, wird dazu auf Bundesebene die Gesamtzahl der zu verteilenden Sitze solange erhöht, bis alle Parteien über so viele Sitze verfügen, dass alle Mandate – auch die mit den Erststimmen errungenen Wahlkreissitze – auf das Zweitstimmenergebnis angerechnet werden können. Am Ende werden die so ermittelten Mandate auf die Landeslisten der Parteien nach ihrem dortigen Zweistimmenanteil verteilt, wobei auf jede Landesliste mindestens so viele Sitze entfallen wie die Partei im Land Direktmandate erworben hat.

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