Volksentscheid am 12. Juni 1994 in Mecklenburg-Vorpommern

über die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Methodik und Begriffe

Der Volksentscheid über die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern fand zusammen mit den Kommunalwahlen und der Europawahl am 12. Juni 1994 statt. Dabei wurde den Bürgern des Landes folgende Frage zur Abstimmung gestellt: „Stimmen Sie der vom Landtag beschlossenen Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 zu?“ .

Unter der Abstimmungsfrage befanden sich die Worte „Ja“ und „Nein“ mit jeweils einem Kreis für die Stimmabgabe. Die Verfassung ist durch den Volksentscheid angenommen, wenn im Land mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen mit „Ja“ abgegeben wurden. Diese Regelung gilt unabhängig von der Höhe der Wahlbeteiligung.

Stimmberechtigte

Stimmberechtigt waren alle, die am 12. Juni 1994 gemäß § 13 des Landeswahlgesetzes (LWG) wahlberechtigt waren. Das waren alle Deutschen im Sinne Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hatten, seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern hatten oder sich sonst dort gewöhnlich aufhielten und nicht vom Wahlrecht gemäß § 13 LWG ausgeschlossen waren. Jeder Stimmberechtigte hatte eine Stimme.

Abgegebene Stimmen

Die Stimmabgabe erfolgte auf einem amtlichen Stimmzettel. Jeder abgegebene Stimmzettel galt als eine Stimme. Die Stimmabgabe konnte auch durch Briefabstimmung erfolgen. Die Stimmen der Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe galten als nicht abgegeben.

Abstimmende

Abstimmender war der Stimmberechtigte, der seinen Stimmzettel abgegeben hatte bzw. dessen Stimmbrief nicht zurückgewiesen wurde. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe wurden nicht als Abstimmende gezählt. Die Summe der gültigen und ungültigen Stimmen entspricht der Zahl der Abstimmenden.

Beteiligung an der Abstimmung

Anteil der Abstimmenden an den Stimmberechtigten.

Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, bei deren Abgabe der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist, den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt, durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist, Änderungen, Kennzeichen, Vermerke oder Vorbehalte enthält oder mit Anlagen versehen ist.