Landtagswahl am 20. September 2026 in Mecklenburg-Vorpommern

Wahltermin

Die Landtagswahl findet turnusmäßig frühestens 58, spätestens 61 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt (Artikel 27 Absatz 1 Landesverfassung). Der 8. Landtag Mecklenburg-Vorpommern trat am 26. Oktober 2021 zusammen.
Der Zeitkorridor für die Wahl zum 9. Landtag Mecklenburg-Vorpommern erstreckt sich somit vom 26. August bis zum 26. November 2026. Der Wahltag muss ein Sonntag sein (§ 3 Absatz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LKWG M-V); er wird durch die Landesregierung festgelegt (§ 3 Absatz 2 LKWG M-V).

Am 29. Juli 2025 hat die Landesregierung den 20. September 2026 als Wahltag für die Wahl des 9. Landtages für Mecklenburg-Vorpommern bestimmt.

Hinweise für Parteien und Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber

Beteiligungsanzeige

Parteien, die am Tag der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens einer oder einem für sie in Mecklenburg-Vorpommern gewählten Abgeordneten vertreten sind, können nach § 55 Absatz 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) Wahlvorschläge nur einreichen, wenn sie dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich bis zum 4. Juni 2026 (108. Tag vor der Wahl) bis 18.00 Uhr angezeigt haben und vom Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft spätestens am 18. Juni 2026 (94. Tag vor der Wahl) für die Teilnahme an der Landtagswahl festgestellt worden ist.

Die Beteiligungsanzeige ist gemäß § 22 Absatz 1 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) per Formular  (Anlage 1) einzureichen. Diesem Formblatt sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Schriftliche Satzung der Landesorganisation der Partei,
  • schriftliches Programm der Landesorganisation der Partei,
  • Abschrift der bei der demokratischen Wahl des Landesvorstandes der Partei gefertigten Niederschrift oder die Erklärung von mindestens drei bei der Wahl anwesenden Personen, die nicht dem gewählten Vorstand angehören.

Zudem sollen der Beteiligungsanzeige gemäß § 55 Absatz 2 Satz 3 LKWG M-V Nachweise beigefügt werden, die eine Prüfung der Parteieigenschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Parteiengesetzes durch den Landeswahlausschuss ermöglichen. Hierzu zählen insbesondere Informationen über die Gesamtzahl der wahlberechtigten Mitglieder, die Zahl und Art der Gebietsverbände sowie die bisherige Teilnahme an Wahlen (Abfrage ist im Formblatt enthalten).

Wahlvorschlagsrecht

Landeslisten und Kreiswahlvorschläge können gemäß § 55 Absatz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) von Parteien,
Kreiswahlvorschläge gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 3 LKWG M-V auch von Einzelbewerberinnen bzw. Einzelbewerbern eingereicht werden. Eine Partei kann gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 LKWG M-V in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und im Land nur eine Landesliste einreichen.

Wahlkreisbewerberinnen bzw. Wahlkreisbewerber einer Partei können nach § 56 Absatz 4 Satz 2 LKWG M-V gleichzeitig als Landeslistenbewerberinnen bzw. Landeslistenbewerber derselben Partei aufgestellt sein.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nach § 15 Absatz 3 LKWG M-V nicht zulässig.

Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen nach § 16 Absatz 4 LKWG M-V Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.

Die Wahlbewerberinnen bzw. Wahlbewerber einer Partei werden in verbindlicher Reihenfolge nach § 15 Absatz 4 LKWG M-V in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung von den zur Landtagswahl jeweils wahlberechtigten Parteimitgliedern aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Die Wahlen für die Vertreterversammlung können gemäß § 56 Absatz 3 LKWG M-V seit dem 26. April 2025 stattfinden.

Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber von Parteien können nach § 56 Absatz 1 LKWG M-V gewählt werden

  1. in einer Wahlkreisversammlung durch die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei,
  2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, in einer gemeinsamen Wahlkreisversammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei.

Die Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber  sind nach § 56 Absatz 2 LKWG M-V in verbindlicher Reihenfolge in einer Landesversammlung gemäß § 15 Absatz 4 LKWG M-V zu wählen. Die Anzahl der Personen auf einer Landesliste ist nicht begrenzt.

Unterstützungsunterschriften

Parteien, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens einem für sie in Mecklenburg-Vorpommern gewählten Mitglied vertreten sind, brauchen keine Unterstützungsunterschriften beizubringen. Alle anderen Parteien und Einzelbewerberinnen bzw. Einzelbewerber (Kreiswahlvorschlag einer einzelnen Person) müssen mit dem Einreichen ihres Wahlvorschlages auch gültige Unterstützungsunterschriften von mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Landtagswahlkreises bzw. des Landes für die Landesliste vorlegen (§ 55 Absatz 5 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)).

Wahlvorschläge dürfen gemäß § 23 Absatz 3 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) erst unterzeichnet werden, nachdem die Bewerberinnen und Bewerber nach § 56 LKWG M-V aufgestellt worden sind. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Für jede Unterstützungsunterschrift ist die Bescheinigung des Wahlrechts für die unterzeichnende Person vom zuständigen Meldeamt einzuholen und beim Einreichen des Wahlvorschlages beizubringen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein.

Die Formulare für Unterstützungsunterschriften sind bei der zuständigen Gemeinde- oder Kreiswahlleitung bzw. bei der Landeswahlleitung anzufordern.

Einreichung der Wahlvorschläge

Gemäß § 23 Absatz 1 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) sind Wahlvorschläge erst nach der Bekanntmachung des Landeswahlleiters nach § 14 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) – der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen – einzureichen. Diese Bekanntmachung wird nach Festlegung des Wahltermins durch die Landesregierung so früh wie möglich im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht und ist unter Bekanntmachungen einsehbar.

    Nach § 55 Absatz 6 LKWG M-V sind
  • Kreiswahlvorschläge bei der zuständigen Kreis- oder Stadtwahlleitung und
  • Landeslisten bei der Landeswahlleitung
  • spätestens am 7. Juli 2026 (75. Tag vor der Wahl) bis 16.00 Uhr schriftlich einzureichen.

Über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entscheidet gemäß § 20 Absatz 1 LKWG M-V spätestens am 30. Juli 2026 (52. Tag vor der Wahl) der zuständige Wahlausschuss.

Kreiswahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge können gemäß § 15 Absatz 1 LKWG M-V in Verbindung mit § 55 Absatz 1 Satz 1 LKWG M-V von Parteien und von einzelnen Personen eingereicht werden.

Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge ergeben sich insbesondere aus § 16 LKWG M-V in Verbindung mit § 23 LKWO M-V. Bei der Aufstellung der Wahlkreisbewerber von Parteien ist § 56 LKWG M-V besonders zu beachten.

Gemäß § 23 Absatz 1 LKWO M-V sind Kreiswahlvorschläge mit nachstehenden Formblättern bei der zuständigen Gemeinde- oder Kreiswahlleitung einzureichen. Die notwendigen Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.


Hinweis

Die beschreibbaren PDF-Formulare sind mit mobilen Endgeräten nicht kompatibel und können auf Smartphones und Tablets ggf. nicht korrekt angezeigt und ausgefüllt werden. Bitte nutzen Sie einen Desktop-PC mit aktuellem PDF-Reader (z. B. Adobe Acrobat Reader), um die Formulare auszufüllen.

Wahltag

Wer bestimmt den Wahltag?

Der Tag der Landtagswahl wird durch die Landesregierung festgelegt (§ 3 Absatz 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Wahlorgane

Welche Wahlorgane gibt es zur Landtagswahl?

Wahlorgane sind für das Land die Landeswahlleitung und der Landeswahlausschuss. Für jeden Wahlkreis zur Landtagswahl werden die Wahlorgane des Landkreises (Kreiswahlleitung, Kreiswahlausschuss) oder der kreisfreien Stadt (Gemeindewahlleitung, Gemeindewahlausschuss) tätig, in deren Grenzen der Wahlkreis oder sein größter Teil liegt. Für jeden Wahlbezirk sind die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand Wahlorgan. (§ 7 Absatz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern)

Wer darf nicht Mitglied in einem Wahlorgan sein?

Bewerberinnen oder Bewerber und Vertrauenspersonen dürfen nicht Mitglied in einem Wahlorgan sein (§ 7 Absatz 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).
Angesichts der Öffentlichkeit des gesamten Wahlverfahrens sind Teilnehmer an einem Kandidatenaufstellungsverfahren nicht von der Mitgliedschaft in einem Wahlorgan ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Berufung von Eheleuten in denselben Wahlvorstand.

Wahlvorschlagsverfahren

Ab wann dürfen Wahlen für die Vertreterversammlung stattfinden?

Die Wahl der Vertreterversammlung darf frühestens 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtags stattfinden (§ 56 Absatz 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern). Der 8. Landtag hat sich am 26. Oktober 2021 konstituiert. Ab 26. April 2025 sind Wahlen der Vertreterversammlung möglich.

Ab wann dürfen Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt werden?

Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber darf frühestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtags stattfinden (§ 56 Absatz 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern). Der 8. Landtag hat sich am 26. Oktober 2021 konstituiert. Ab 26. Juli 2025 sind Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber möglich.

Sind gemeinsame Wahlkreisversammlungen möglich?

Der Regelfall ist die Wahl der Wahlkreisbewerberinnen bzw. Wahlkreisbewerber in einer Wahlkreisversammlung nach § 56 Absatz 1 Nummer 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V). Dabei handelt es sich um die Versammlung aller Mitglieder der Partei, die im Bereich des Wahlkreises wahlberechtigt sind. Also: Pro Wahlkreis eine Wahlkreisversammlung.

Eine gemeinsame Wahlkreisversammlung nach Nummer 2 der genannten Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn mehrere Wahlkreise (vollständig) innerhalb der Grenzen einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises liegen. In diesem Fall muss die Partei ihre Mitglieder also nicht nach Wohnsitz im einen oder anderen Wahlkreis getrennt einladen, sondern kann diese zusammenfassen. Die gemeinsame Wahlkreisversammlung führt dann auch dazu, dass alle Parteimitglieder der Kommune jeweils über die Kandidaten in allen darin belegenen Wahlkreisen abstimmen. Also: Pro Landkreis oder kreisfreier Stadt eine gemeinsame Wahlkreisversammlung für mehrere (vollständige) Wahlkreise.

Wenn Wahlkreise Teilflächen aus zwei benachbarten Landkreisen (bei kreisfreien Städten kommt dieser Fall derzeit nicht vor) zusammenfassen, besteht nach  § 56 Absatz 1 Nummer 2 LKWG nicht die Möglichkeit, eine gemeinsame Wahlkreisversammlung aus diesen Landkreisen zu bilden. Denn damit würden die Mitglieder des einen Kreisverbands der Partei Einfluss auf die Entscheidungen des benachbarten Kreisverbandes erhalten (und umgekehrt) – faktisch wäre dies eine Zusammenführung der Kreisverbände der beiden Landkreise.

Bei den Wahlkreisen, die Flächen aus zwei Landkreisen zusammenfassen, muss also eine Wahlkreisversammlung nach Nummer 1 der genannten Vorschrift über die Kandidatenbestellung entscheiden. Dort hat die Partei folglich bei der Einladung ihrer Mitglieder auf den Wohnsitz in den Grenzen des Wahlkreises zu achten.

Dies hindert nicht daran, im „Rest“ der betroffenen Landkreise jeweils eine gemeinsame Wahlkreisversammlung für die restlichen dort vollständig belegenen Wahlkreise einzuberufen. Bei dieser Versammlung können die Mitglieder, die für den grenzübergreifenden Wahlkreis wahlberechtigt sind, allerdings nicht mitstimmen.

Soweit das Gebiet eines Landkreises mehr als zwei Wahlkreise umfasst, kann auch eine gemeinsame Wahlkreisversammlung für einen Teil der (vollständigen) Wahlkreise einberufen werden. Dabei hat die Partei wiederum bei der Einladung ihrer Mitglieder auf den Wohnsitz in den Grenzen der dabei zusammengefassten Wahlkreise zu achten.

Wer darf Wahlvorschläge einreichen?

Wahlvorschläge können von einer Partei oder einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin bzw. Bewerber vorschlägt, eingereicht werden (§ 15 in Verbindung mit § 55 Absatz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)). Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und im Land nur eine Landesliste einreichen.

Wer muss mit dem Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften beibringen?

Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens einem für sie in Mecklenburg-Vorpommern gewählten Mitglied vertreten sind, und Einzelbewerber benötigen für ihren Wahlvorschlag die persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 100 Wahlberechtigten (§ 55 Absatz 5 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Stimmzettel

In welcher Reihenfolge stehen die Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel?

  • Landeslisten von Parteien stehen auf der rechten Seite des Stimmzettels in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl erreichten Stimmenzahlen. Weitere Parteien schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an.
  • Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge auf der linken Seite des Stimmzettels richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen zunächst der Parteien und dann der Einzelbewerbungen an.

(§ 22 Absätze 2 und 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Wahlwerbung

Ab welchem Zeitpunkt ist Wahlwerbung erlaubt?

Ab sechs Wochen vor dem Wahltag gelten erleichterte Bedingungen für die für Wahlsichtwerbung in öffentlichen Verkehrsräumen der Gemeinden erforderliche Sondernutzungserlaubnis (§ 21 a Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

 

Wo müssen die Anträge auf Wahlsichtwerbung gestellt werden?

Wer Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum anbringen will, benötigt dafür eine Sondernutzungserlaubnis nach § 22 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern und muss diese bei der zuständigen Gemeinde beantragen.

Wieviel Zeit hat die Gemeinde, um den Antrag zu genehmigen?

Die Gemeinde muss über Anträge, die sich auf die letzten sechs Wochen vor dem Wahltag beziehen, innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags entscheiden (§ 21 a Absatz 2 Satz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

 

Kann eine Gemeinde an bestimmten Plätzen und Orten das Anbringen von Wahlplakaten untersagen?

Ja. Dieses Recht steht der Gemeinde in begründeten Fällen zu.

Welche Gründe können zu einer Ablehnung der Wahlsichtwerbung führen?

Nebenbestimmungen zur Sondernutzungserlaubnis sind zulässig zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, zur Wahrung des Ortsbildes und zur Vermeidung von Beschädigungen und Verschmutzungen des Straßenraumes (§ 21 a Absatz 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)).

Eine Versagung der Genehmigung von Wahlwerbung durch die Gemeinde ist auch dann geboten, wenn der Inhalt der Plakate erkennbar gegen Strafgesetze verstößt (z.B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung) oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält (§ 21 a Absatz 3 LKWG M-V).

Wer ist verantwortlich für den Inhalt der Wahlwerbung?

Verantwortlich für den Inhalt der Wahlwerbung sind ausschließlich die Parteien oder Einzelbewerberinnen bzw. Einzelbewerber. Der Inhalt der Wahlwerbung muss vor Veröffentlichung weder durch die Landeswahlleitung noch durch eine andere amtliche Behörde geprüft oder zugelassen werden. Den Gemeinden steht eine Prüfung im Zuge des Genehmigungsverfahrens der Plakatwerbung offen. In diesem Fall dürfen sie auch eine Abbildung des Plakatmotivs anfordern, um einen Verstoß gegen das Strafgesetzbuch oder die Verfassung auszuschließen (§ 21 a Absatz 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Ist Lautsprecherwerbung in Mecklenburg-Vorpommern möglich?

Ja, der Betrieb von Lautsprechern zum Zweck der Wahlwerbung ist innerorts und außerorts unter Beachtung der Nebenbestimmungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 erlaubt.

Wie dicht darf Wahlwerbung am Wahltag an einem Wahllokal angebracht sein?

Eine „Bannmeile“ im technischen Sinn gibt es für Wahllokale nicht. Es darf aber während der Wahlzeit unmittelbar vor dem Zugang zum und am oder im Wahlgebäude sowie im Wahlraum selbst keine Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild (insbesondere durch Wahlwerbung) stattfinden und keine Unterschriftensammlung durchgeführt werden. So ist es unzulässig, Personen mit dem Ziel der politischen Beeinflussung anzusprechen, Flugblätter zu verteilen, Wahlplakate anzubringen oder Werbematerial sichtbar mitzuführen (§ 28 Absatz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)).

Gleiches gilt für Räume, in denen die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden kann (§ 28 Absatz 3 LKWG M-V).

Für Urnenwahllokale gilt diese Regelung am Wahltag, während sie für Briefwahllokale für den gesamten Zeitraum gilt, in dem der Raum für die Briefwahl genutzt wird.

Wie lange dürfen Wahlplakate nach dem Wahltag hängen?

Die Plakatwerbung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Wahltag aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Wenn jedoch Stichwahlen stattfinden, gilt diese Frist für die beteiligten Parteien erst nach dem erneuten Wahltag (Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022).

Wer ist für das Entfernen der Wahlwerbung nach dem Wahltag zuständig?

Die Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ist von den jeweiligen Parteien oder Einzelkandidierenden spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag zu entfernen.

Wahlteilnahme

Ich bin wohnungslos und möchte an der Wahl teilnehmen. Was muss ich tun?

Wohnungslose können bis zum 28. August 2026 (23. Tag vor der Wahl) auf schriftlichen Antrag bei ihrer zuständigen Gemeindewahlbehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und erhalten daraufhin die Möglichkeit, an der Wahl teilzunehmen. Sie müssen dafür durch eine Versicherung an Eides statt nachweisen, dass sie sich im Wahlbezirk für gewöhnlich aufhalten, im Bundesgebiet für keine Wohnung gemeldet sind und bei keiner anderen Gemeindewahlbehörde des Landes einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben (§ 15 Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern).

Bis wann erhalte ich meine Wahlbenachrichtigung?

Die Wahlbenachrichtigung wird spätestens bis zum 29. August 2026 (22. Tag vor der Wahl) versandt (§ 24 Absatz 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Ich habe keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Was muss ich tun?

Um bei fehlender Wahlbenachrichtigung dennoch an der Wahl teilzunehmen, besteht die Möglichkeit, bis zum 16. Tag vor der Wahl bei der Gemeindewahlbehörde einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu stellen (§ 24 Absatz 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Ich bin am Wahltag nicht in meiner Heimatgemeinde. Wie kann ich wählen?

Für Wahlberechtigte, die am Wahltag nicht im Wahllokal wählen können oder wollen, besteht die Möglichkeit der Briefwahl. Hierfür müssen sie schriftlich oder mündlich einen Wahlscheinantrag bei der Gemeindewahlbehörde stellen. Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben. Der Antrag kann persönlich vor Ort oder schriftlich per Brief, Mail oder Telefax gestellt werden; telefonische Anträge sind unzulässig. Wahlscheine können in der Gemeindewahlbehörde bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, beantragt werden. Die Gemeindewahlbehörde übersendet den Wahlschein zusammen mit den Briefwahlunterlagen.

Der oder die Wahlberechtigte übersendet rechtzeitig die ausgefüllten Briefwahlunterlagen an die Gemeindewahlbehörde, sodass diese spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr zugehen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass die wahlberechtigte Person den Wahlscheinantrag persönlich in der Gemeindewahlbehörde stellt. Dann ist der wahlberechtigten Person die Gelegenheit zu geben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.

(§§ 25 und 26 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 19 und 20 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern)

Kann ich mir beim Wählen Hilfe holen?

Ja. Wahlberechtigte, die nicht lesen können oder die wegen einer Behinderung ihre Stimme nicht eigenständig abgeben können, dürfen sich beim Wählen von einer Hilfsperson unterstützen lassen. Sie wählen ihre Hilfsperson selbst aus; es kann sich z.B. um eine Begleitperson oder ein Mitglied des Wahlvorstands handeln. Hilfsperson darf allerdings nicht sein, wer selbst für die Wahl kandidiert oder Vertrauensperson eines Wahlvorschlages ist. Die Hilfsperson kann die wahlberechtigte Person in die Wahlkabine begleiten, nachdem der Wahlvorstand in Kenntnis gesetzt wurde. Die Hilfeleistung begrenzt sich hierbei auf eine technische Hilfe, um die selbst getroffene und geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person kundzutun (§ 34 Absatz 1 und 2 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern).

Meine beantragten Briefwahlunterlagen sind nicht bei mir eingegangen. Wie kann ich trotzdem wählen?

Wenn eine wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass die beantragten Briefwahlunterlagen nicht zugegangen sind, können ihr bis zum Tag vor der Wahl,
12.00 Uhr, in der Gemeindewahlbehörde neue Briefwahlunterlagen ausgegeben werden
(§ 20 Absatz 5 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V)).

Sollten die alten Briefwahlunterlagen danach doch noch auftauchen, sind diese nunmehr ungültig. Eine doppelte Stimmabgabe ist ausgeschlossen (§ 21 Absatz 2 LKWO M-V).

Ich bin plötzlich erkrankt und nicht mehr in der Lage, am Wahltag an der Urnenwahl teilzunehmen. Wie kann ich wählen?

Wenn Wahlberechtigte nachgewiesen plötzlich erkrankt sind und deshalb nicht persönlich im Wahlraum wählen können, ist es für sie möglich, in der Gemeindewahlbehörde bis 15.00 Uhr am Wahltag einen Wahlschein zu beantragen und Briefwahlunterlagen zu erhalten (§ 19 Absatz 3 Satz 3 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V)).

Den Antrag kann auch eine andere als die wahlberechtigte Person stellen, wenn diese den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegt. Dann werden der bevollmächtigten Person die Briefwahlunterlagen übergeben (§ 20 Absatz 2 LKWO M-V). Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen dann schnellstmöglich, bis spätestens 18.00 Uhr am Wahltag, zurück zur Gemeindewahlbehörde überbracht werden.

Ich habe Briefwahlunterlagen beantragt und möchte nun doch an der Urnenwahl teilnehmen. Geht das?

Ja. Die Teilnahme an der Urnenwahl ist möglich. Gegen Abgabe des Wahlscheins händigt der Wahlvorstand im Urnenwahllokal einen Stimmzettel für die Urnenwahl aus. Die Wahlteilnahme ist in jedem Wahllokal des Wahlkreises möglich.

Kontakt

Landeswahlleiter
Dr. Christian Boden
Telefon: 0385 588-56040
Telefax: 0385 588-56973
Postanschrift
Statistisches Amt
Landeswahlleiter
Postfach: 12 01 35
19018 Schwerin
Geschäftsstelle
Kerstin Lambrecht
Telefon: 0385 588-56044
Telefax: 0385 588-56911
Sitz der Geschäftsstelle
Statistisches Amt
Lübecker Str. 287
19059 Schwerin
Stellvertretende Landeswahlleiterin
Sabine Gentner
Telefon: 0385 588-12210
Telefax: 0385 509-12210
Pressestelle des Landeswahlleiters im Statistischen Amt
Michaela Ludmann
Telefon: 0385 588-56045
Telefax: 0385 588-56658