Wählergruppe

Eine Wählergruppe ist eine Gruppe von Wahlberechtigten. Sie kann sich mit dem ausschließlichen Ziel bilden, Kandidaten für die jeweilige Wahl aufzustellen.

Das Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) und die Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) beinhalten die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen für die Teilnahme einer Wählergruppe an Kommunalwahlen. Insbesondere die §§ 15 ff. LKWG M-V sowie die §§ 24 ff. LKWO enthalten die speziellen Regelungen zur Aufstellung und zum Inhalt von Wahlvorschlägen.

Zur Gründung einer Wählergruppe sind mindestens zwei Wahlberechtigte erforderlich.

Wie den o. g. Vorschriften zu entnehmen ist, besteht ein Satzungserfordernis für Wählergruppen. Die Satzung und den Nachweis der demokratischen Wahl des Vorstandes haben Wählergruppen dem zuständigen Wahlleiter auf Anforderung zur Verfügung zu stellen (§ 16 Absatz 9 LKWG M-V). Die Mindestanforderungen an den Satzungsinhalt sind in § 24 Absatz 5 LKWO M-V geregelt. Aus der Satzungspflicht folgt im Übrigen keine Verpflichtung zur mitgliedschaftlichen Organisation, sie schließt diese jedoch auch nicht aus. Auf die Rechtsform der Wählergruppe kommt es nicht an.

Eine Anmeldung ist deshalb aus wahlrechtlicher Sicht nicht erforderlich, kann sich aber möglicherweise aus der gewählten Organisationsform ergeben.