Landtagswahl 2011

Wichtig ist die Zweitstimme

Nr.14/2011  | 31.08.2011  | LWL MV  | LAiV - Landeswahlleitung Mecklenburg-Vorpommern

Bei der am 4. September 2011 in 35 der 36 Landtagswahlkreise - und im Wahlkreis 33 Rügen I im Rahmen einer Nachwahl am 18. September 2011 - stattfindenden Landtagswahl hat jeder Wähler zwei Stimmen:

  • Eine Erststimme (Personenwahl) für die direkte Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (auf der linken Hälfte des Stimmzettels) und
  • eine Zweitstimme (Verhältniswahl) für die Wahl der Landesliste einer Partei (auf der rechten Hälfte des Stimmzettels).

Beide Stimmen können unabhängig voneinander abgegeben werden. Die Abgabe nur einer Stimme, sei es der Erststimme oder der Zweitstimme, ist dabei genauso zulässig wie das Stimmensplitting zwischen Erst- und Zweitstimme.

Das eigentliche Stimmengewicht für die Verteilung der 71 Landtagssitze liegt indes in der Zweitstimme, da sich die Zahl der Sitze der einzelnen Parteien im Parlament nach der Anzahl der von ihnen erworbenen gültigen Zweitstimmen berechnet. Unberücksichtigt bei der Verteilung der Landtagssitze bleiben nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz alle Parteien, die weniger als 5 Prozent der Zweitstimmen (5-Prozent-Klausel) erhalten haben. Eine Grundmandats-Klausel wie im Bundeswahlgesetz, nach der eine Partei auch bei weniger als 5 Prozent der Zweitstimmen an der Sitzverteilung teilnimmt, wenn sie in mindestens drei Wahlkreisen erfolgreich war, kennt das Landes- und Kommunalwahlgesetz nicht.

Das Element der Personenwahl findet seinen Ausdruck durch die Erststimmen für Wahlkreiskandidaten. In jedem der 36 Landtagswahlkreise ist die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, die oder der die meisten Erststimmen erhält. Die von den Parteien mit den Erststimmen errungenen Wahlkreissitze werden auf die Sitze angerechnet, die den Parteien nach ihrem Zweitstimmenergebnis zustehen. Für den Fall, dass einer Partei mehr Wahlkreissitze erringt als ihr nach den Zweitstimmen zustehen, werden den anderen Parteien in begrenztem Umfang weitere Sitze so zugeteilt, dass das mit den Zweitstimmen erzielte Kräfteverhältnis möglichst wiederhergestellt wird. Durch Mehr- und Ausgleichsitzen würde sich die in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgegebene Anzahl von 71 Abgeordneten im Landtag erhöhen.