Landtagswahl 2011 sowie Kreiswahlen und Bürgerentscheide über die Namen der Landkreise

Briefwahlunterlagen rechtzeitig beantragen

Nr.8/2011  | 12.08.2011  | LWL MV  | LAiV - Landeswahlleitung Mecklenburg-Vorpommern

Wahlberechtigte, die am Wahltag (4. September 2011) ihre Stimme nicht persönlich im Wahllokal abgeben möchten, können ihr Wahlrecht vor dem Wahltag durch Briefwahl ausüben. Dabei müssen die Wählerinnen und Wähler - wie bereits seit der Europawahl und den Kommunalwahlen 2009 üblich - nicht mehr versichern, dass sie aus wichtigem Grund am Wahltag ihr Wahllokal nicht aufsuchen können.

Wer seine Stimmen per Briefwahl abgeben möchte, muss bei seiner Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. Lediglich die fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Ein Vordruck für den Wahlscheinantrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten spätestens bis zum 13. August zugestellt wird. Mit ihm können die Briefwahlunterlagen angefordert werden. Der Antrag ist an die zuständige Gemeindewahlbehörde, die aus der Absenderangabe der Wahlbenachrichtigung ersichtlich ist, zurückzusenden.
Wer den Vordruck nicht verwenden möchte, kann den Wahlscheinantrag auch mittels elektronischem Brief (E-Mail) oder Telefax stellen; die Schriftform gilt auch in diesen Fällen als gewahrt. Bei dieser Form der Antragstellung sind jedoch die Angaben zur Person (Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) zwingend erforderlich.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten entsprechend seinem Wunsch zugesandt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde abzuholen oder dort an Ort und Stelle die Briefwahl auszuüben.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl (2. September, 12.00 Uhr) bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde beantragt werden. In Ausnahmefällen, insbesondere wegen plötzlicher Erkrankung, ist die Antragstellung auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr möglich.

Je nachdem, ob die Wahlberechtigung für die Landtagswahl und die Kreiswahlen sowie den Bürgerentscheid oder nur für eine dieser Wahlen besteht, erhält die oder der Wahlberechtigte die folgenden amtlichen Briefwahlunterlagen:

Für die Landtagswahl

- einen weißen Wahlschein,

- einen weißen Stimmzettel für den Landtagswahlkreis,

- einen blauen Stimmzettelumschlag und

- einen roten Wahlbriefumschlag

Für die Kreiswahlen und den Bürgerentscheid über den Namen des Landkreises
(mit Ausnahme der Wahlberechtigten in Rostock und Schwerin)

- einen gelben Wahlschein,

- einen grünen  Stimmzettel für den Wahlbereich der Kreistagswahl,

- einen orangen Stimmzettel für die Wahl der Landrätin oder des Landrates,

- einen blauen Stimmzettel für den Bürgerentscheid über den Namen des Landkreises,

- einen grauen Stimmzettelumschlag und

- einen gelben Wahlbriefumschlag

Durch die Deutsche Post AG werden die Wahlbriefe innerhalb Deutschlands entgeltfrei befördert, wenn sie in den amtlichen roten (Landtagswahl) oder gelben (Kreiswahlen und Bürgerentscheid) Wahlbriefumschlägen bei der Post eingeliefert werden. Will der Wähler von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen, hat er den Wahlbrief selbst freizumachen.

Landeswahlleiterin Doris Petersen-Goes rät allen Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht mittels Briefwahl ausüben wollen, rechtzeitig die Briefwahlunterlagen zu beantragen und nach erfolgter Stimmabgabe ihren Wahlbrief umgehend auf dem Postweg zu versenden oder bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abzugeben.

Der rote und der gelbe Wahlbrief mit den ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen sein, damit sie bei der Stimmenauswertung berücksichtigt werden können. Allein der Briefwähler trägt das Risiko, dass seine Wahlbriefe die Gemeindewahlbehörde nicht rechtzeitig erreichen und seine Stimmen deshalb verloren gehen.