Landtagswahl 2011 sowie Kreiswahlen und Bürgerentscheide über die Namen der Landkreise

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Nr.07/2011  | 09.08.2011  | LWL MV  | LAiV - Landeswahlleitung Mecklenburg-Vorpommern

Zur Wahl des 6. Landtages von Mecklenburg-Vorpommern am 4. September sind landesweit voraussichtlich 1,39 Millionen Deutsche in Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt. In den kreisfreien Städten Rostock und Schwerin wird nur die Landtagswahl durchgeführt.
Die Kreiswahlen und Bürgerentscheide über die Namen der Landkreise finden somit nicht landesweit statt. Hier werden voraussichtlich 1,19 Millionen Wahlberechtigte aufgerufen sein, die Kreistage der neuen Landkreise sowie die Landrätinnen oder Landräte zu wählen und die Namen der Landkreise zu bestimmen. Anders als zur Landtagswahl besitzen bei den Kreiswahlen und den Bürgerentscheiden auch die 16- und 17-jährigen Deutschen sowie Bürger der Europäischen Union mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, ebenfalls ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, das Wahlrecht.

Wahlberechtigte können am 4. September 2011 ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder über einen Wahlschein verfügen.

Die Gemeindewahlbehörden haben mit Stichtag 29. Juli 2011 (37. Tag vor der Wahl) Verzeichnisse der Wahlberechtigten angelegt. Im Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am Stichtag bei der Meldebehörde für eine Wohnung (Hauptwohnung) im Wahlbezirk gemeldet waren. Ferner werden Wahlberechtigte auch auf schriftlichen Antrag in ein Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn sie sich vor dem 12. August 2011 (23. Tag vor der Wahl) bei der zuständigen Meldebehörde für eine (Haupt-)Wohnung anmelden oder durch eine Versicherung an Eides statt gegenüber der Gemeindewahlbehörde nachweisen, dass sie sich im Wahlbezirk sonst gewöhnlich aufhalten, im Bundesgebiet nicht für eine Wohnung gemeldet sind und bei keiner anderen Gemeindewahlbehörde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.
Bei Kommunalwahlen wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden auf schriftlichen Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bis zum 12. August 2011 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen im Wahlgebiet ihre (Haupt-)Wohnung haben.

Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 13. August 2011 (22. Tag vor der Wahl) eine schriftliche Wahlbenachrichtigung.

Das Wählerverzeichnis kann in der Zeit vom 15. bis 19. August 2011 in den Gemeindewahlbehörden eingesehen werden. Die Gemeindewahlbehörde macht spätestens am 11. August 2011 (24. Tag vor der Wahl) öffentlich bekannt, wo und unter welchen Voraussetzungen ein Wählerverzeichnis eingesehen werden kann. Die Einsichtnahme beschränkt sich dabei in der Regel auf die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zur eigenen Person. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtnahmefrist einen schriftlichen Antrag auf Berichtigung bei der Gemeindewahlbehörde stellen.

Die Wählerverzeichnisse werden spätestens am Tag vor der Wahl (3. September 2011) durch die zuständigen Gemeindewahlbehörden abgeschlossen. Sie stehen am Wahltag den Wahlvorständen zur Verfügung und dienen in den Wahllokalen dem Nachweis der Wahlberechtigung sowie der ausgegebenen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen.