Bundestagswahl 2009
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigte können am 27. September 2009 ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder über einen Wahlschein verfügen.
Die Gemeindebehörden haben mit Stichtag 23.8.2009 (35. Tag vor der Wahl) Verzeichnisse der Wahlberechtigten angelegt. Im Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am Stichtag bei der Meldebehörde seit mindestens drei Monaten für eine Wohnung (Hauptwohnung) im Wahlbezirk gemeldet waren. Ferner werden Wahlberechtigte auch auf Antrag in ein Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn sie sich vor dem 7. September 2009 bei der zuständigen Meldebehörde für eine (Haupt-) Wohnung anmelden oder durch eine Versicherung an Eides statt gegenüber der Gemeindebehörde nachweisen, dass sie sich im Wahlbezirk sonst gewöhnlich aufhalten, im Bundesgebiet nicht für eine Wohnung gemeldet sind und bei keiner anderen Gemeindebehörde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.
Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält von der Gemeindebehörde spätestens am 6. September 2009 eine schriftliche Wahlbenachrichtigung.
Das Wählerverzeichnis kann in der Zeit vom 7. bis 11. September 2009 in den Gemeindebehörden eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich dabei in der Regel auf die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zur eigenen Person. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtnahmefrist Einspruch erheben.
Die Wählerverzeichnisse werden spätestens am Tag vor der Wahl (26. September 2009) durch die zuständigen Gemeindebehörden abgeschlossen. Sie stehen am Wahltag den Wahlvorständen zur Verfügung und dienen in den Wahllokalen dem Nachweis der Wahlberechtigung sowie der ausgegebenen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen.




