Bundestagswahl 2009

Wählen mit Stimmzettelschablone

Nr.23/2009  | 01.09.2009  | LWL MV  | LAiV - Landeswahlleitung Mecklenburg-Vorpommern

Blinden und sehbehinderten Wahlberechtigten werden zur Bundestagswahl 2009 in Mecklenburg-Vorpommern erneut Stimmzettelschablonen zur Verfügung gestellt. Die Stimmzettelschablone ermöglicht es den blinden und sehbehinderten Wahlberechtigten, ihre Stimme ohne zusätzliche Hilfe einer Vertrauensperson abzugeben. Die Stimmzettelschablonen können unabhängig von einer Mitgliedschaft angefordert werden beim:

Blinden- und Sehbehinderten-Verein Mecklenburg-Vorpommern e.V.,
18106 Rostock, Henrik-Ibsen-Str. 20,
Telefon 0381/778980, E-Mail:
bsvmvev(at)t-online.de.

Die Stimmzettelschablone selbst hat die Funktion einer Tasche, in die der Stimmzettel für die Stimmabgabe eingelegt wird. Die Stimmzettel sind dafür mit einer 5 Millimeter großen Lochung bzw. einer Perforation am oberen rechten Stimmzettelrand versehen. Die Lochung dient den blinden und sehbehinderten Wahlberechtigten als Orientierungshilfe beim Einlegen des Stimmzettels in die Schablone.
In Übereinstimmung mit den zugelassenen Wahlvorschlägen enthält die Stimmzettelschablone in zwei senkrechten Reihen angeordnet Löcher, die deckungsgleich mit den für die Stimmabgabe vorgesehenen Kreisen auf dem Stimmzettel sind.
Durch Abtasten und Zählen der Aussparungen können die gesuchten Wahlvorschläge gefunden und so die Erst- und Zweitstimme für den jeweiligen Wahlvorschlag abgegeben werden.
Wichtig ist, dass die speziell für einen bestimmten Bundestagswahlkreis gefertigte Schablone auch nur in diesem Wahlkreis verwendet wird, da sich die auf der linken Seite des Stimmzettels angeordneten Kreiswahlvorschläge in jedem der sieben Wahlkreise voneinander unterscheiden.
Die notwendigen Informationen erhalten die an einer Stimmabgabe mit Stimmzettelschablone interessierten Wahlberechtigten im Voraus vom zuständigen Blinden- und Sehbehinderten-Verein Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Zur Stimmabgabe im Wahllokal bringt der blinde oder sehbehinderte Bürger die Stimmzettelschablone am Wahltag persönlich mit. Den blinden oder sehbehinderten Wahlberechtigten bleibt es jedoch auch weiterhin freigestellt, sich einer Person ihres Vertrauens bei der Stimmabgabe zu bedienen. Dies kann auf Wunsch des Wahlberechtigten auch ein Mitglied des Wahlvorstandes im jeweiligen Wahllokal sein.