Europa- und Kommunalwahlen 2009
Briefwahlunterlagen jetzt beantragen
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen erfolgte für alle Wahlberechtigten, die am 3. Mai 2009 mit der alleinigen oder Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet waren. Für alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten erfolgt in diesen Tagen die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Sie muss spätestens bis zum 17. Mai 2009 zugestellt sein.
Für Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht bereits vor dem Wahltag (7. Juni 2009) mittels Briefwahl ausüben möchten, haben sich die Vorschriften für die Beantragung der erforderlichen Briefwahlunterlagen weiter vereinfacht.
- Wahlberechtigte müssen die Gründe, die sie an einer Stimmabgabe im Wahllokal hindern, nicht mehr angeben.
- Gleichzeitig mit der Wahlscheinerteilung werden die Briefwahlunterlagen versandt bzw. ausgehändigt.
- Wahlberechtigte können eine Person beauftragen, für sie den Wahlschein samt Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde abzuholen. Dies muss, wie bei der Beantragung des Wahlscheines, mittels einer schriftlichen Vollmacht gegenüber der Gemeindewahlbehörde angezeigt sein. Die beauftragte Person darf nur maximal vier Bevollmächtigungen dieser Art annehmen und muss dies auch gegenüber der Wahlbehörde versichern.
Wahlscheine können bis spätestens Freitag vor der Wahl, 5. Juni, 18.00 Uhr, bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden. In Ausnahmefällen, insbesondere wegen plötzlicher Erkrankung, ist die Antragstellung auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr möglich.
Für die schriftliche Antragstellung befindet sich ein Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte. Mit ihm können die Briefwahlunterlagen für die Europawahl und die Kommunalwahlen angefordert werden. Der Antrag ist ausgefüllt und in einem ausreichend frankierten Umschlag an die zuständige Gemeindewahlbehörde zurückzusenden. Die Briefwahlunterlagen werden dem Antragsteller dann durch die Post übersandt oder amtlich überbracht.
Der Wähler hat aber auch die Möglichkeit, den Wahlscheinantrag bei der Gemeindewahlbehörde abzugeben und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde abzuholen, oder dort an Ort und Stelle die Briefwahl auszuüben.
Der Antrag auf einen Wahlschein kann auch formlos erfolgen; die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Bei der formlosen Antragstellung sind jedoch die Angaben zur Person (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) zwingend erforderlich.
Je nachdem, ob die Wahlberechtigung für die Europawahl und die Kommunalwahlen oder nur für eine dieser Wahlen besteht, erhält der Wahlberechtigte folgende Briefwahlunterlagen:
a) für die Europawahl
- einen amtlichen weißen Wahlschein,
- einen amtlichen weißen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag,
- eine Anleitung für die Stimmabgabe (Merkblatt zur Briefwahl)
b) für die Kommunalwahlen
- einen amtlichen gelben Wahlschein,
- einen amtlichen grünen Stimmzettel für die Wahl des Kreistages und/oder einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung und/oder einen amtlichen orangen Stimmzettel für die Wahl des Landrates (nur in den Landkreisen Mecklenburg-Strelitz und Müritz) und/oder einen amtlichen grauen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl,
- einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag,
- eine Anleitung für die Stimmabgabe (auf der Rückseite des Wahlscheines).
Durch die Deutsche Post AG werden die Wahlbriefe innerhalb Deutschlands entgeltfrei befördert, wenn sie in den amtlichen roten (Europawahl) bzw. gelben (Kommunalwahlen) Wahlbriefumschlägen bei der Post eingeliefert werden. Will der Wähler von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen, hat er den Wahlbrief selbst freizumachen.
Nur die Wahlbriefe, die spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, werden auch in die Stimmenauszählung einbezogen. Dagegen werden später eingehende Wahlbriefe nicht berücksichtigt. Der Wähler trägt allein das Risiko einer verspäteten Ankunft seines Wahlbriefes.




