Bundestagswahl 2017
Briefwahlunterlagen können vor der Zustellung der Wahlbenachrichtigung beantragt werden
Wahlberechtigte, die am Wahltag (24. September 2017) ihre Stimmen nicht persönlich im Wahllokal abgeben möchten, können ihr Wahlrecht vor dem Wahltag durch Briefwahl ausüben. Die Zustellung der Wahlbenachrichtigung muss nicht abgewartet werden.
Wer seine Stimmen per Briefwahl abgeben möchte, muss bei seiner Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich - aber nicht telefonisch - einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. Hierzu muss die spätestens am 3. September 2017 erfolgende Zustellung der Wahlbenachrichtigung, auf deren Rückseite sich ein Vordruck für den Wahlscheinantrag befindet, nicht abgewartet werden. Die Schriftform gilt auch als gewahrt, wenn der Wahlscheinantrag mittels elektronischem Brief (E-Mail) oder Telefax gestellt wird. Bei dieser Form der Antragstellung sind jedoch die Angaben zur Person (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) zwingend erforderlich; eventuell ist auch die Anschrift anzugeben, an die die Briefwahlunterlagen versandt werden sollen.
Für die Bundestagswahl erhält die oder der Wahlberechtigte die folgenden amtlichen Briefwahlunterlagen:
- einen Wahlschein,
- einen Stimmzettel für den Bundestagswahlkreis,
- einen blauen Stimmzettelumschlag und
- einen roten Wahlbriefumschlag
sowie ein Merkblatt mit ausführlichen Hinweisen für die Ausübung der Briefwahl.
Landeswahlleiterin Doris Petersen-Goes rät allen Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht mittels Briefwahl ausüben wollen, rechtzeitig die Briefwahlunterlagen zu beantragen und nach erfolgter Stimmabgabe ihren Wahlbrief umgehend auf dem Postweg zu versenden bzw. bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abzugeben.
Durch die Deutsche Post AG werden die Wahlbriefe innerhalb Deutschlands entgeltfrei befördert, wenn sie in den amtlichen roten Wahlbriefumschlägen bei der Post eingeliefert werden. Will der Wähler von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen, hat er den Wahlbrief selbst freizumachen.
Der Wahlbrief mit den ausgefüllten Briefwahlunterlagen muss spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen sein, damit er bei der Stimmenauswertung berücksichtigt werden kann. Allein die Briefwählerin oder der Briefwähler trägt das Risiko, dass der Wahlbrief die Gemeindebehörde nicht rechtzeitig erreicht und die Stimmen deshalb verloren gehen.