Datenschutz und Rechtsgrundlagen

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Datenschutz und Rechtsgrundlagen

© Statistische Ämter des Bundes und der Länder

© Statistische Ämter des Bundes und der Länder

Der Gesetzliche Rahmen für den Zensus 2022

Die Durch­führung des Zensus basiert grund­sätzlich auf gesetz­lichen Vorschriften der Europäischen Union, Deutschlands sowie der jeweiligen Länder. Die EU ver­pflichtet die Mitglied­staaten alle zehn Jahre zur Ermittlung von Daten zur Bevölkerung und zum Wohnung­s­bestand. Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder arbeiten zusammen am Groß­projekt Zensus 2022.

Die zentrale Aufgabe des Zensus ist die statistische Ermittlung der amtlichen Einwohner­zahlen, die in vielen Zusammen­hängen als maß­gebliche Bemessungs­grundlagen dienen. Unter anderem greifen die Regional- und Sozial­politik der EU auf diese Basis­daten zurück, z. B. bei der Vergabe von Mitteln aus den EU-Struktur­fonds. Im Rahmen der Gebäude- und Wohnungs­zählung wird die IST-Situation des verfügbaren Wohn­raums fest­gestellt. Da es derzeit keine flächen­deckenden Register gibt, auf die man zurück­greifen kann, wird mit den Ergebnissen der Gebäude- und Wohnungs­zählung eine solide Daten­basis für Planungen und Entscheidungen in diesem Bereich erzeugt.

Weitere Informationen finden Sie im Folgenden oder auf der Internet­seite der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.zensus2022.de.

EU-Verordnungen

Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und Rates

Gegen­stand der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 ist die Auf­stellung gemeinsamer Regeln für die Bereit­stellung um­fassender Daten über die Bevölkerung und die Wohnungs­situation in der Europäischen Union. Sie legt fest, dass die Mitglieds­staaten der EU im Abstand von zehn Jahren die statistischen Daten an die Kommission (Eurostat) übermitteln. Hierin werden auch die wesent­lichen Merkmale der Volks- und Wohnungs­zählungen definiert.

Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission

In der Durch­führungs­verordnung (EU) 2017/543 werden die technischen Spezi­fikationen für die Zählungs­themen sowie für deren Unter­gliederungen fest­gelegt, die auf die Daten anzuwenden sind, die der Kommission für das Bezugs­jahr 2021 über­mittelt werden müssen.

Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission

Die Verordnung (EU) 2017/712 vom April 2017 stützt sich auf die Ver­ordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008. Sie legt das Bezugs­jahr und das Programm der statistischen Daten und Meta­daten für die Volks- und Wohnungs­zählungen fest.

Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 der Kommission

Die Modalitäten und die Struktur der Qualitäts­berichte sowie das technische Format der Daten­übermittlung werden in der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/881 vom 23. Mai 2017 geregelt. Hierdurch Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010

Bundesgesetze

Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022

In Deutschland bildet das im März 2017 verabschiedete Zensus­vorbereitungs­gesetz (ZensVorbG 2022) den rechtlichen Rahmen für die vor­bereitenden Arbeiten. Darin sind alle not­wendigen Schritte zum Aufbau der für den register­gestützten Zensus erforderlichen Infra­struktur sowie zum Aufbau und zur Pflege des Daten­bestandes geregelt. Hier wird beispiels­weise festgelegt, welche Merk­male zu einer Anschrift gehören und welche Daten die für das Melde­wesen zuständigen Stellen übermitteln.

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

Die Europäische Union ver­pflichtet mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 ihre Mitglied­staaten, alle zehn Jahre einen Zensus durch­zuführen. Das Zensus­gesetz 2022 (ZensG 2022) ist das bundes­deutsche Gesetz zur Durch­führung dieser Verordnung. Darin sind unter anderem auch die Auskunfts­pflicht und der Daten­schutz für den Zensus geregelt.

Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022

Auf Grund der Corona-Pandemie kam es zu Ver­zögerungen in der Vor­bereitung des Zensus 2021. Mit dem Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 wurde der 15. Mai 2022 als neuer Stich­tag fest­gelegt und das Projekt wurde in „Zensus 2022“ umbenannt.

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)

Zentrale Aufgabe der Bundes­statistik ist es laufend Daten über Massen­erscheinungen zu erheben, zu sammeln, auf­zu­bereiten, dar­zu­stellen und zu analysieren. Das Bundes­statistik­gesetz bildet hierfür die Rahmen­bedingung und legt die Grund­sätze der Neutra­lität, Objektivität und fachlichen Un­abhängig­keit für die amtliche Statistik fest.

Landesgesetze

Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 in Mecklenburg-Vorpommern

Auf der Grund­lage des Zensus­gesetzes (ZensG2022) wurde das Zensus­ausführungs­gesetz für Mecklen­burg-Vor­pommern erlassen. Das Zensus­ausführungs­gesetz 2022 (ZensAG 2022 M-V) enthält die erforder­lichen Bestimmungen zur Durch­führung des Zensus in Mecklen­burg-Vor­pommern.

Landesstatistikgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Das Statistik­gesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LStatG M-V) vom 28. Februar 1994 ist ergänzend zum Bundes­statistik­gesetz und bildet die Grund­lage für die Durch­führung von Landes- und Kommunal­statistiken.

Datenschutz

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Daten­schutz-Grund­verordnung (DSGVO) ist eine Ver­ordnung der Euro­päischen Union (Ver­ordnung (EU) 2016/679). Sie regelt den Um­gang mit personen­bezogenen Daten durch öffent­liche Stellen und private Unter­nehmen. Ziel ist es, natür­liche Personen bei der Ver­arbeitung personen­bezogener Daten zu schützen.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Dieses Gesetz gilt für die Ver­arbeitung personen­bezogener Daten vonseiten der öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder sowie für nicht­öffent­liche Stellen.

Landesdatenschutzgesetz MV (DSG M-V)

Dieses Gesetz regelt die not­wendigen Ergänzungen zur Durch­führung der DSGVO. Es gilt für Behörden, öffentlich-rechtliche Ein­richtungen und Stellen des Landes, der Gemeinden, der Ämter, der Land­kreise sowie für sonstige der Auf­sicht des Landes unter­stehende juristische Personen des öffent­lichen Rechts (öffentliche Stellen), wenn sie personen­bezogene Daten verarbeiten.

Auskunftspflicht

Basierend auf § 15 Bundes­statistik­gesetz ist in § 23 Zensus­gesetz 2022 festgelegt, dass eine Auskunfts­pflicht für die Erhebungen des Zensus 2022 besteht. Personen, die zur Befragung für den Zensus 2022 heran­gezogen wurden, mussten Auskunft erteilen. Die Auskunfts­pflicht war not­wendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauig­keit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden konnte.

Auskunftspflicht im Zensusgesetz 2022

  • § 23 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
  • § 24 Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung
  • § 25 Auskunftspflichtige für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
  • § 26 Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

Regelungen zum Datenschutz

Sicher­heit und Vertrauen der Bürger­innen und Bürger in den Schutz ihrer persönlichen Daten haben höchste Priorität, denn nur mit ihrer Unter­stützung können die Ergebnisse in hoher Qualität erzielt werden. Die amtliche Statistik ist zum Daten­schutz gesetzlich ver­pflichtet.

  • Die Regelungen zum Daten­schutz orientieren sich an den Anforderungen der DSGVO, am BDSG und dem Daten­schutz­gesetz Mecklen­burg-Vorpommerns
  • Die Daten­übermittlung erfolgt ver­schlüsselt
  • Die örtlichen Erhebungs­stellen arbeiteten streng von der übrigen öffent­lichen Verwaltung ab­geschottet.

Geheimhaltung

Alle mit dem Zensus betrauten Beschäftigten des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern, der Erhebungs­stellen sowie die Inter­viewer­innen und Inter­viewer unter­liegen der gesetzlichen Schweige­pflicht und sind zur Wahrung des Statistik­geheimnisses ver­pflichtet. Sie müssen die während ihrer Tätig­keit gewonnenen Erkennt­nisse über die Befragten geheim halten. Diese Ver­pflichtungen bleiben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeiten bestehen. Auch Beschäftigte externer Dienst­leistungs­unter­nehmen für beispiels­weise die Beleglesung, Druck von Erhebungs­unterlagen oder den Post­versand, werden auf das Statistik­geheimnis ver­pflichtet, wenn sie Aufgaben im Rahmen des Zensus wahrnehmen.

Rückspielverbot

Mit dem Volkszählungs­urteil von 1983 hat das Bundes­verfassungs­gericht das sogenannte Rückspiel­verbot erlassen. Somit dürfen persönliche, nicht anonymisierte Daten weder an private noch staatliche Institutionen weiter­gegeben werden. Das heißt, die Statistischen Ämter dürfen zum Beispiel Daten aus den Melde­registern geliefert bekommen, sie dürfen jedoch nicht die Daten von den Befragten an die Verwaltungen senden, wenn diese Informationen Rück­schlüsse auf einzelne Personen zulassen.

Löschung personenbezogener Daten

Personen­bezogene Daten müssen streng geheim gehalten werden. Daten, die einzelne Personen identifizieren, werden zum frühest­möglichen Zeit­punkt von den weiteren Angaben getrennt und gelöscht. Somit sind dann keinerlei Rück­schlüsse auf Einzel­personen möglich.

Externe Dienstleister

Bei der Wahr­nehmung seiner Auf­gaben im Rahmen des Zensus 2022 arbeitete das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden externen Partnern zusammen.

Druck der Erhebungsunterlagen
VSP Direktmarketing KG, Am Bahnhof 3, 19086 Plate
DATEV eG, Sigmundstraße 172, 90329 Nürnberg

Beleglesung
Rhenus Docs to Data GmbH, Röntgenstraße 10, 21493 Schwarzenbek

Zentrale Hotline
tricontes360 GmbH, Ströer Allee 1, 50999 Köln

Versand
Deutsche Post AG, Abteilung Ausschreibungen, Am Bremsenwerk 1, 10317 Berlin
Deutsche Post InHaus Services GmbH, Euskirchener Straße 52, 53121 Bonn
Deutscher Versand Service GmbH, Ernst-Dietrich-Platz 2, 40882 Ratingen

Gut zu wissen

Antworten zu Fragen rund um den Daten­schutz und den gesetz­lichen Rahmen des Zensus 2022 finden Sie nach­folgend oder auf www.zensus2022.de

Werden persönliche Daten mit Hilfe einer Ordnungsnummer zusammengeführt?

Ja, die Zusammen­führung der personenbezogenen Daten geschieht über eine statistik­interne Ordnungs­nummer. Die Ordnungs­nummer wird ver­wendet, um ­die Daten­meldung zuordnen zu können. Anders wären Abgleiche verschiedener Daten­bestände technisch nicht möglich. Dabei gilt die strikte Ein­haltung von Daten­schutz und Daten­sicherheit.

Wie wird die Einhaltung der datenschutzrechtlichen, organisatorischen und technischen Maßnahmen bei den durch die Statistischen Landesämter beauftragten Dienstleistern sichergestellt?

Die Dienst­leister müssen sicher­stellen, dass die erforderlichen Maß­nahmen zur Gewähr­leistung der statistischen Geheim­haltung, des Daten­schutzes und der Informations­sicherheit ent­sprechend dem Schutz­bedarf der zu ver­arbeitenden Daten ein­gehalten werden. Bereits bei der Aus­wahl der Dienst­leister wurde die Eignung gemäß den Vor­gaben der DS-GVO geprüft. Zudem wurden Vorgaben und Maß­nahmen zur Sicherung des Daten­schutzes ver­traglich vereinbart. Zusätzlich wurden vorab und im weiteren Verlauf stichproben­artige Vor-Ort-Kontrollen bei den Dienst­leistern durch die Statistischen Landesämter durch­geführt.

Wofür werden die Daten in den einzelnen Erhebungsphasen verwendet?

Hilfs­merkmale wie Name und Anschrift der Befragten waren für die Organisation und Durch­führung des Zensus erforderlich. Diese Daten wurden nicht aus­gewertet, sondern dienten der Kontakt­aufnahme mit den Befragten sowie der Prüfung eines voll­ständigen Rück­laufs. Die Zuordnung über Hilfs­merkmale wurde nur inner­halb der streng ab­geschotteten Statistik­bereiche durch­geführt. Die Hilfs­merkmale werden nach Abschluss der Erhebung gelöscht.

Aus den Erhebungs­merkmalen hingegen werden die Zensus­ergebnisse wie die Bevölkerungs­zahl und der Wohnungs­bestand gebildet. Erhebungs­merkmale und Hilfs­merkmale sind im Zensus­gesetz 2022 fest­gelegt.