Soziales
Die Betreuung der ausländischen Flüchtlinge steht während des Aufenthaltes in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes im Vordergrund.
Die Betreuungsleistungen werden sowohl vom Einrichtungsbetreiber, als auch vom Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten (AMF) erbracht.
Durch die Betreiber wird ein Großteil der Betreuungsleistungen abgedeckt.
Hierzu gehören unter anderem:
- das Bekanntmachen mit der neuen Umgebung (Behörden, Ärzte, Schulen, etc.) sowie das Informieren über das Leben in Deutschland
- die Vermittlung elementarer Grundkenntnisse der deutschen Sprache
- die Aufklärung über Rechte und Pflichten insbesondere nach dem Asyl- und Ausländerrecht
- die Organisation von gemeinnützigen Tätigkeiten, Freizeit, kulturellen Aktivitäten und Kinderbetreuung
- die Hilfeleistung bei der Bewältigung allgemeiner persönlicher und sozialer Probleme.
Die Bewohner der Aufnahmeeinrichtungen erhalten Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dies sind insbesondere:
- Unterkunft und Verpflegung
- ausreichende Versorgung mit Bekleidung und Hygieneartikeln
- medizinische Betreuung
- die Auszahlung eines monatlichen Geldbetrages zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Das Leben in der Aufnahmeeinrichtung
Die Essensversorgung der Bewohner erfolgt durch verschiedene Dienstleister. Die Mahlzeiten werden in der Küche vor Ort zubereitet. Eine ausgewogene Verpflegung, die den religiösen und ethnischen Belangen der Flüchtlinge Rechnung trägt, ist ebenso sichergestellt, wie die Bereitstellung von Diätkost oder Spezialnahrung für Säuglinge und Kleinkinder.
Gemäß § 62 Absatz 1 Asylgesetz sind Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Die Landesregierungen sind berechtigt, den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchführt, zu bestimmen. Per Erlass hat die Regierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (MV) von diesem Recht Gebrauch gemacht. Hiernach sind Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft in MV wohnen, auf Anzeichen von übertragbaren Krankheiten wie Lungentuberkulose oder Masern sowie auf Anzeichen von Läusen und Krätze zu untersuchen. Darüber hinaus sollen sie auf die Möglichkeit eines anonymen HIV-Tests hingewiesen und ihnen die von der ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Standardimpfungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene angeboten werden.
Die Untersuchungen nach § 62 Absatz 1 Asylgesetz sowie die medizinische Betreuung der Bewohner gemäß § 4 Asylbewerberleistungsgesetz erfolgen in Zusammenarbeit mit lokalen Krankenhausträgern. Verschiedene Fachärzte halten in der Aufnahmeeinrichtung stundenweise oder in Vollzeit Sprechstunden ab.
Die Bewohner sollen sich am Betrieb der Aufnahmeeinrichtung beteiligen. Hierzu bietet der Betreiber verschiedene Arbeitsgelegenheiten im sozialen Bereich oder zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit an. Für die geleistete Arbeit erhalten Asylbewerber eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 80 Cent je Stunde.
Neben der möglichen Nutzung der Sportanlagen der Aufnahmeeinrichtung finden in unregelmäßigen Abständen Sportturniere statt. Ausschließlich für Bewohnerinnen wird wöchentlich ein Frauentreff angeboten. Zweimal wöchentlich können die Bewohner in der "Verständigungshilfe", einem nicht zertifizierten Deutschunterricht, Grundkenntnisse der deutschen Sprache erwerben. Deutsche und internationale Feiertage sowie länderspezifische und jahreszeitliche Traditionsfeste werden durch den Betreiber organisiert oder die Bewohner bei der Organisation begleitet.