Ordensangelegenheiten
Ordensangelegenheiten
Es ist eine gute Tradition, verdiente Persönlichkeiten durch staatliche Auszeichnungen zu ehren. Der Bundespräsident hat die oberste Entscheidungsbefugnis über das Ordenswesen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Ordenskanzlei unterstützt ihn dabei. Jeder kann die Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland, des Landesverdienstordens und der Rettungsmedaille an einen anderen formlos anregen.
Seit dem 12. Juli 2010 nimmt das LAiV die Aufgaben im Zusammenhang mit Titeln, Orden, Ehrenzeichen und Ehrungen für das Ministerium für Inneres und Europa wahr.
Am 07.09.1951 stiftete der Bundespräsident Theodor Heuss den Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland. Der Verdienstorden wird vom Bundespräsidenten verliehen als Verdienstmedaille, Verdienstkreuz, Großkreuz und Großes Verdienstkreuz.
Der Ministerpräsident händigt in der Regel den Orden aus. Auf Anregung von jedermann leitet die Staatskanzlei ein Ordensverfahren ein. Der Ministerpräsident hat das Recht, dem Bundespräsidenten eine Verleihung vorzuschlagen. Durch die Staatskanzlei wird das Ordensverfahren eröffnet und die Ordenswürdigkeit des Vorgeschlagenen (Abfragen z. B. beim Bundeszentralregister, Staatsanwaltschaft, Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR –BStU-) geprüft. Die besonderen Verdienste werden durch die zuständigen Ressorts geprüft. Von hier aus werden Personen, Einrichtungen, Vereine, Gewerkschaften, Behörden, Verbände etc. aufgefordert, die Auskunft zu den Inhalten des Vorgeschlagenen geben können bzw. weitere Verdienste darstellen sollen. Sobald ein umfassendes Bild über die Verdienste des zu Ehrenden vorliegt, wird ein entsprechendes Votum der Staatskanzlei zur weiteren Aufbereitung zugeleitet. Die Ordensvorschläge werden dann durch die Staatskanzlei dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorgelegt.
Der Landesverdienstorden wurde am 23.04.2001 mit dem Gesetz über den Verdienstorden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LOrdensG M-V) gestiftet. Die Verleihung erfolgt durch den Ministerpräsidenten als Anerkennung für besondere Verdienste um das Land Mecklenburg-Vorpommern und seiner Bevölkerung.
Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident, der Landtagspräsident und für ihren Geschäftsbereich die Mitglieder der Landesregierung. Mit Anregungen zur Ordensverleihung kann sich jedermann an die Vorschlagsberechtigten wenden.
Die Einleitung des Ordensverfahrens erfolgt durch das jeweilige Fachressort. Das LAiV wird für das Ministerium für Inneres und Europa tätig. Das weitere Verfahren lehnt sich an das beim Bundesverdienstorden dargestellte Verfahren an. Ferner wird durch das LAiV auch die Ordenswürdigkeit (Abfragen wie beim BVO) geprüft. Ist der Ordensvorschlag begründet, erfolgt eine umfassende Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für Inneres und Europa. Der Innenminister regt dann ggf. die Ordensverleihung gegenüber dem Ministerpräsidenten an.
Die Rettungsmedaille wurde am 23.10.1992 durch das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten im Land Mecklenburg-Vorpommern (RettAnerkG M-V) gestiftet. Die Zuständigkeit liegt im Bereich des Ministeriums für Inneres und Europa. Durch das LAiV wird die zuständige Ordnungsbehörde beauftragt, die vorgeschlagene Rettungstat zu untersuchen und darüber zu berichten. Voraussetzung für diese Auszeichnung ist, dass der Retter sich selbst in schwere bzw. minderschwere Lebensgefahr begeben hat bzw. eine der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr abgewendet und dabei ein besonderes Maß an Mut und Opferwilligkeit gezeigt hat.
Über die Verleihung der Rettungsmedaille, die Erteilung einer öffentlichen Belobigung und der Gewährung einer Geldbelohnung entscheidet auf Vorschlag des Ministers für Inneres und Europa der Ministerpräsident.