Wahlen der Kreistage der Landkreise und der Gemeinde­vertretungen der kreisfreien Städte am 9. Juni 2024 in Mecklenburg-Vorpommern

Wahltag

Die Landesregierung hat durch Beschluss vom 10. Oktober 2023 als Wahltag für die landesweiten Kommunalwahlen (Wahl der Kommunalvertretungen, Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und der Kreistage) Sonntag, den 9. Juni 2024 bestimmt.

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Wahltag

Wer bestimmt den Wahltag landesweiter Kommunalwahlen?

Der Tag landesweiter Kommunalwahlen (Wahl der Kreistage, der Gemeindevertretungen und der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister) wird durch die Landesregierung festgelegt (§ 3 Absatz 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

 

Wahlvorschlagsverfahren

Welche Voraussetzungen müssen zur Gründung einer Wählergruppe erfüllt sein?

Zur Gründung einer Wählergruppe sind mindestens zwei Wahlberechtigte erforderlich.

Die Wählergruppe muss sich eine Satzung geben, wenn sie sich mit Wahlvorschlägen an Kommunalwahlen beteiligen möchte. Die Satzung und den Nachweis der demokratischen Wahl des Vorstandes haben Wählergruppen der zuständigen Wahlleitung auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Mindestanforderungen an den Satzungsinhalt sind in § 24 Absatz 5 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) geregelt. Aus der Satzungspflicht folgt keine Verpflichtung zur mitgliedschaftlichen Organisation, sie schließt diese jedoch auch nicht aus. Auf die Rechtsform der Wählergruppe kommt es nicht an (§§ 15 und 16 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) und §§ 24 und 25 LKWO M-V).

Eine Zeitspanne, wie lange eine Wählergruppe vor den Kommunalwahlen bestehen muss, normiert weder das LKWG M-V noch die LKWO M-V. Es ergibt sich jedoch aus den dort geregelten Fristen, dass eine Wählergruppe bereits vor dem Termin für die Einreichung der Wahlvorschläge bestehen muss (§ 62 Absatz 4 LKWG M-V: spätestens am 75. Tag vor der Wahl).

Dürfen Parteien und Wählergruppen vor Festlegung des Wahltermins Kandidierende aufstellen?

Ja. Das Kommunalwahlrecht enthält keine Bestimmung über den Beginn der Kandidierendenaufstellung. Dies kann also auch vor der amtlichen Festlegung des Kommunalwahltermins erfolgen. Falls die Wahlvorschlagstragenden ihre Aufstellungsversammlung bereits vor der Bekanntmachung der Wahlbereiche abhalten und sich danach noch eine Änderung der Wahlbereiche ergibt, müssen sie gegebenenfalls die Versammlung wiederholen.

 

Müssen Unterstützungsunterschriften gesammelt werden?

Nein. Für die Teilnahme an Kommunalwahlen bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften.

Welche Formulare sind zu verwenden?

Die Wahlvorschlagsformulare befinden sich auf der Homepage der Landeswahlleitung unter: https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare/.

Gelten für Wählergruppen die gleichen Formulare zur Einreichung von Wahlvorschlägen wie für Parteien?

Ja. Die Formblätter der Anlage 4 und 5 zu § 49 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern für den Wahlvorschlag, die Niederschrift und die Zustimmungserklärung gelten jeweils für Kandidierende einer Partei oder einer Wählergruppe.

Wie erfolgt die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern?

Die verbindliche Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe erfolgt in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung (je nach Satzung) mittels geheimer schriftlicher Abstimmung. Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Um die geheime Wahl zu gewährleisten, müssen an einer Aufstellungsversammlung mindestens drei Personen teilnehmen. Über den Verlauf der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift anzufertigen (§ 15 Absatz 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)).

Sollte die nach der Satzung zuständige Organisation der Partei oder Wählergruppe nicht beschlussfähig oder eine geheime Wahl wegen einer zu geringen Teilnehmerzahl (<3) nicht möglich sein, ist die nächsthöhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig, soweit die Satzung nichts Anderes vorgibt (§ 62 Absatz 3 LKWG M-V).

Können Mitglieder einer Partei für eine Wählergruppe kandidieren?

Ja. Parteimitglieder dürfen für Wählergruppen kandidieren.

Müssen Parteien und Wählergruppen Vertrauenspersonen benennen?

Ja. In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen (§16 Absatz 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)). Dies können auch Bewerberinnen oder Bewerber sein. Bei fehlender Bezeichnung von Vertrauenspersonen gelten die beiden Erstunterzeichnenden des Wahlvorschlages als Vertrauenspersonen (§17 Absatz 2 LKWG M-V). Bei Einzelbewerbungen ist die Einzelbewerberin oder der Einzelbewerber selbst Vertrauensperson, und die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist in diesem Fall nicht erforderlich (§ 16 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V).

Bis wann sind Änderungen an schon eingereichten Wahlvorschlägen möglich?

Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl) geändert werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 19 Absatz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Können die Formulare zum Wahlvorschlagsverfahren eingescannt per Mail übergeben werden?

Nein. Die Wahlvorschlagsunterlagen sind im Original erforderlich. Eine Übermittlung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Sind digitale Unterschriften auf Wahlvorschlagsformularen erlaubt?

Nein. Auf Wahlvorschlagsunterlagen ist eine eigenhändige schriftliche Unterzeichnung im Original erforderlich.

Ich kandidiere gleichzeitig für verschiedene Wahlen. Kann ich die Wählbarkeitsbescheinigung einer Wahl in Kopie für die anderen Wahlen verwenden?

Nein. Jeder Wahlvorschlag muss die Originaldokumente beinhalten. Es ist daher nicht möglich, die Wählbarkeitsbescheinigung in Kopie bei gleichzeitiger Kandidatur zu verschiedenen Wahlen zu verwenden. Die Meldebehörde ist jedoch befugt die Wählbarkeitsbescheinigung für einen solchen Fall mehrfach auszustellen.

Wer kann wann gegen die Zulassung eines Wahlvorschlags Beschwerde einreichen?

Wenn der Gemeinde- oder Kreiswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurückweist, kann jede Vertrauensperson des zurückgewiesenen Wahlvorschlags sowie die Wahlleitung bis zum 45. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr Beschwerde einlegen. Die Wahlleitung kann auch gegen die Zulassung Beschwerde erheben.

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung eines Gemeindewahlausschusses ist an die Kreiswahlleitung zu richten. Der Kreiswahlausschuss entscheidet über die Beschwerde.

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung eines Gemeindewahlausschusses einer kreisfreien Stadt oder eines Kreiswahlausschusses ist an die Landeswahlleitung zu richten. Der Landeswahlausschuss entscheidet über die Beschwerde
(§20 Absatz 5 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Stimmzettel

Reihenfolge der Kandidierenden zur Kreistagswahl

Die Nummerierung der Wahlvorschläge erfolgt nach folgendem Muster:

  1. Bewerberinnen und Bewerber, die für eine der an der letzten Wahl gleicher Art beteiligten Partei antreten, in der Reihenfolge der von diesen Parteien bei dieser Wahl landesweit erreichten Stimmenzahlen; hierbei ist zu beachten, dass nur diejenige Partei berücksichtigt wird, die bereits bei der letzten Kommunalwahl gleicher Art im Wahlgebiet angetreten ist,
  2. Bewerberinnen und Bewerber, die für eine an der letzten Wahl nicht beteiligten Partei oder Wählergruppe antreten, in der alphabetischen Reihenfolge der Partei- oder Wählergruppennamen,
  3. Einzelbewerberinnen und -bewerber in alphabetischer Reihenfolge

(§ 22 Absatz 2 bis 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Reihenfolge der Kandidierenden zur Wahl der Gemeindevertretung

Die Nummerierung der Wahlvorschläge erfolgt nach folgendem Muster:

  1. Bewerberinnen und Bewerber, die für eine der an der letzten Wahl gleicher Art beteiligten Partei antreten, in der Reihenfolge der von diesen Parteien bei dieser Wahl landesweit erreichten Stimmenzahlen; hierbei ist zu beachten, dass nur diejenige Partei berücksichtigt wird, die bereits bei der letzten Kommunalwahl gleicher Art im Wahlgebiet angetreten ist,
  2. Bewerberinnen und Bewerber, die für eine an der letzten Wahl nicht beteiligten Partei oder Wählergruppe antreten, in der alphabetischen Reihenfolge der Partei- oder Wählergruppennamen,
  3. Einzelbewerberinnen und -bewerber in alphabetischer Reihenfolge

(§ 22 Absatz 2 bis 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Dürfen Kandidierende mit ihrem Künstlernamen auf dem Stimmzettel stehen?

Ja. Die Stimmzettel zu Kommunalwahlen enthalten zu allen Kandidatinnen und Kandidaten jeweils den aktuellen Nachnamen und den Vornamen. Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 und 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 des Passgesetzes) angegeben werden.
Beispiele:
Doktorgrad: Dr. Muster, Maria
Künstlername: MuMa (Muster, Maria)
Ordensname: Schwester Maria (Muster, Maria)

Amt und Mandat

Können Bewerberinnen und Bewerber für die Gemeindevertretung bei der Gemeinde angestellt sein?

Für die Gemeindevertretung können sich auch Beschäftigte der Gemeinde bewerben. Sobald diese Bewerbung erfolgreich war, ist es von der ausgeübten Tätigkeit in der Gemeinde abhängig, ob Amt und Mandat vereinbar sind.

Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, können kein Mitglied der Gemeindevertretung sein, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkonflikten führen kann, soweit sie diese Funktion nicht ehrenamtlich ausüben (§ 25 Absatz 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)). Bewerberinnen und Bewerber, die in einer solchen Position tätig sind, müssen zusammen mit dem Wahlvorschlag eine rechtlich nicht bindende Erklärung nach § 25 Absatz 4 KV M-V abgeben, in der steht, ob er oder sie im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet (§ 16 Absatz 8 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Können Bewerberinnen oder Bewerber an der Wahlorganisation beteiligt sein?

Nein. Bewerberinnen oder Bewerber und Vertrauenspersonen dürfen nicht Mitglieder der Wahlorganisation sein (§ 7 Absatz 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)).

Zur Wahlorganisation zählen die Wahlleitung, der Wahlausschuss und der Wahlvorstand (§7 Absatz 1 LKWG M-V).

Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Müssen Kandidierende in der Gemeinde wohnen, in der sie gewählt werden wollen?

Kandidierende zur Wahl einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder eines ehrenamtlichen Bürgermeisters müssen in der Gemeinde wohnhaft sein (§ 66 Absatz 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)).

Für hauptamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister ist ein Wohnsitz im Wahlgebiet keine Voraussetzung für die Kandidatur (§ 66 Absatz 2 LKWG M-V).

Wie alt dürfen Kandidierende maximal sein?

Für die Wählbarkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtliche Bürgermeisterin ist kein Höchstalter geregelt (§ 66 Absatz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)). Auch für die Wahl der Gemeindevertretungen und Kreistage oder des Landtages gibt es keine Altersbegrenzung.

Als hauptamtliche Bürgermeisterin oder Bürgermeister ist nur wählbar, wer am Tag der Wahl maximal 59 Jahre, bei Wiederwahl maximal 63 Jahre alt ist und die Voraussetzungen zur Ernennung zur Beamtin oder Beamten auf Zeit erfüllt (§ 66 Absatz 2 LKWG M-V).

Wo bekomme ich das erforderliche Führungszeugnis?

Erforderlich ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nämlich bei der Wahlbehörde (§ 24 Absatz 1 Satz 2 LKWO M-V). Dieses kann entweder in der zuständigen Einwohnermeldebehörde (in der Regel bei dem Bürgerbüro der zuständigen Stadt- oder Amtsverwaltung) oder online direkt beim Bundesamt für Justiz unter www.fuehrungszeugnis.bund.de beantragt werden.

Kann das Führungszeugnis nach dem Abgabetermin des Wahlvorschlages nachgereicht werden?

Ja. Für die rechtzeitige Abgabe des Wahlvorschlags reicht es aus, wenn der Antrag für ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde rechtzeitig gestellt wurde. Allerdings muss das Führungszeugnis dann spätestens zur Zeit der Zulassungsentscheidung durch den Gemeindewahlausschuss vorliegen, damit der Wahlvorschlag noch behandelt werden kann. Der Wahlvorschlagsträger trägt also das Risiko des rechtzeitigen Eingangs des Führungszeugnisses. Voraussetzung dafür ist, dass dieser ansonsten rechtzeitig eingereicht sein muss.

Wie sieht der Stimmzettel bei nur einer Kandidatin/einem Kandidaten aus?

Der Stimmzettel bei einer Wahl mit nur einer Kandidatin oder einem Kandidaten enthält neben dem Namen die Möglichkeit „Ja“ oder „Nein“ anzukreuzen (§ 30 Absatz 1 Landes- und Kommunalwahlordnung M-V).

Bei nur einem Bewerber/einer Bewerberin: Wann ist diese Person gewählt?

Wenn sich nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl stellt, ist diese Person gewählt, wenn sie von den gültigen Stimmen mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat und der Stimmenanteil der Ja-Stimmen mindestens 15 Prozent der Wahlberechtigten umfasst (§ 67 Absatz 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Wahlwerbung

Ab welchem Zeitpunkt ist Wahlwerbung erlaubt?

Die Wahlsichtwerbung in öffentlichen Verkehrsräumen der Gemeinden ist ab sechs Wochen vor dem Wahltag erlaubt (§ 21 a Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

 

Wo müssen die Anträge auf Wahlsichtwerbung gestellt werden?

Wer Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum anbringen will, benötigt dafür eine Sondernutzungserlaubnis nach § 22 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern und muss diese bei der zuständigen Gemeinde beantragen.

Wieviel Zeit hat die Gemeinde, um den Antrag zu genehmigen?

Die Gemeinde muss innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags entscheiden (§ 21 a Absatz 2 Satz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

 

Kann eine Gemeinde an bestimmten Plätzen und Orten das Anbringen von Wahlplakaten untersagen?

Ja. Dieses Recht steht der Gemeinde in begründeten Fällen zu.

Welche Gründe können zu einer Ablehnung der Wahlsichtwerbung führen?

Nebenbestimmungen zur Sondernutzungserlaubnis sind zulässig zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, zur Wahrung des Ortsbildes und zur Vermeidung von Beschädigungen und Verschmutzungen des Straßenraumes (§ 21 a Absatz 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)).

Eine Versagung der Genehmigung von Wahlwerbung durch die Gemeinde ist auch dann geboten, wenn der Inhalt der Plakate erkennbar gegen Strafgesetze verstößt (z.B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung) oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält (§ 21 a Absatz 3 LKWG M-V).

Wer ist verantwortlich für den Inhalt der Wahlwerbung?

Verantwortlich für den Inhalt der Wahlwerbung sind ausschließlich die Parteien, Wählergruppen oder Einzelkandidierende. Der Inhalt der Wahlwerbung muss vor Veröffentlichung weder durch die Landeswahlleitung noch durch eine andere amtliche Behörde geprüft oder zugelassen werden. Den Gemeinden steht eine Prüfung im Zuge des Genehmigungsverfahrens der Plakatwerbung offen. In diesem Fall dürfen sie auch eine Abbildung des Plakatmotivs anfordern, um einen Verstoß gegen das Strafgesetzbuch oder die Verfassung auszuschließen (§ 21 a Absatz 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Ist Lautsprecherwerbung in Mecklenburg-Vorpommern möglich?

Ja, der Betrieb von Lautsprechern zum Zweck der Wahlwerbung ist innerorts und außerorts unter Beachtung der Nebenbestimmungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 erlaubt.

Wie dicht darf Wahlwerbung am Wahltag an einem Wahllokal angebracht sein?

Eine „Bannmeile“ im technischen Sinn gibt es für Wahllokale nicht. Es darf aber während der Wahlzeit unmittelbar vor dem Zugang zum und am oder im Wahlgebäude sowie im Wahlraum selbst keine Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild (insbesondere durch Wahlwerbung) stattfinden und keine Unterschriftensammlung durchgeführt werden. So ist es unzulässig, Personen mit dem Ziel der politischen Beeinflussung anzusprechen, Flugblätter zu verteilen, Wahlplakate anzubringen oder Werbematerial sichtbar mitzuführen (§ 28 Absatz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)).

Gleiches gilt für Räume, in denen die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden kann (§ 28 Absatz 3 LKWG M-V).

Für Urnenwahllokale gilt diese Regelung am Wahltag, während sie für Briefwahllokale für den gesamten Zeitraum gilt, in dem der Raum für die Briefwahl genutzt wird.

Wie lange dürfen Wahlplakate nach dem Wahltag hängen?

Die Plakatwerbung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Wahltag aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Wenn jedoch Stichwahlen stattfinden, gilt diese Frist für die beteiligten Parteien erst nach dem erneuten Wahltag (Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022).

Wer ist für das Entfernen der Wahlwerbung nach dem Wahltag zuständig?

Die Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ist von den jeweiligen Parteien, Wählergruppen oder Einzelkandidierenden spätestens zwei Wochen nach dem (Stich-)Wahltag zu entfernen.

Wahlteilnahme

Ich bin wohnungslos und möchte an der Wahl teilnehmen. Was muss ich tun?

Wohnungslose können bis zum 23. Tag vor der Wahl auf schriftlichen Antrag bei ihrer zuständigen Gemeindewahlbehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und erhalten daraufhin die Möglichkeit, an der Wahl teilzunehmen. Sie müssen dafür durch eine Versicherung an Eides statt nachweisen, dass sie sich im Wahlbezirk für gewöhnlich aufhalten, im Bundesgebiet für keine Wohnung gemeldet sind und bei keiner anderen Gemeindewahlbehörde des Landes einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben (§ 15 Absatz 2 und 3 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern).

Bis wann wird die Wahlbenachrichtigung zugestellt?

Die Wahlbenachrichtigung wird spätestens am 22. Tag vor der Wahl zugestellt (§ 24 Absatz 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Ich habe keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Was muss ich tun?

Um bei fehlender Wahlbenachrichtigung dennoch an der Wahl teilzunehmen, besteht die Möglichkeit, bis zum 16. Tag vor der Wahl bei der Gemeindewahlbehörde einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu stellen (§ 24 Absatz 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Ich bin am Wahltag nicht in meiner Heimatgemeinde. Wie kann ich wählen?

Für Wahlberechtigte, die am Wahltag nicht im Wahllokal wählen können oder wollen, besteht die Möglichkeit der Briefwahl. Hierfür müssen sie schriftlich oder mündlich einen Wahlscheinantrag bei der Gemeindewahlbehörde stellen. Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben. Der Antrag kann persönlich vor Ort oder schriftlich per Brief, Mail oder Telefax gestellt werden; telefonische Anträge sind unzulässig. Wahlscheine können in der Gemeindewahlbehörde bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, beantragt werden. Die Gemeindewahlbehörde übersendet den Wahlschein zusammen mit den Briefwahlunterlagen.

Der oder die Wahlberechtigte übersendet rechtzeitig die ausgefüllten Briefwahlunterlagen an die Gemeindewahlbehörde, sodass diese spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr zugehen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass die wahlberechtigte Person den Wahlscheinantrag persönlich in der Gemeindewahlbehörde stellt. Dann ist der wahlberechtigten Person die Gelegenheit zu geben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.

(§§ 25 und 26 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 19 und 20 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern)

Kann ich mir beim Wählen Hilfe holen?

Ja. Wahlberechtigte, die nicht lesen können oder die wegen einer Behinderung ihre Stimme nicht eigenständig abgeben können, dürfen sich beim Wählen von einer Hilfsperson unterstützen lassen. Sie wählen ihre Hilfsperson selbst aus; es kann sich z.B. um eine Begleitperson oder ein Mitglied des Wahlvorstands handeln. Hilfsperson darf allerdings nicht sein, wer selbst für die Wahl kandidiert oder Vertrauensperson eines Wahlvorschlages ist. Die Hilfsperson kann die wahlberechtigte Person in die Wahlkabine begleiten, nachdem der Wahlvorstand in Kenntnis gesetzt wurde. Die Hilfeleistung begrenzt sich hierbei auf eine technische Hilfe, um die selbst getroffene und geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person kundzutun (§ 34 Absatz 1 und 2 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern).

Meine beantragten Briefwahlunterlagen sind nicht bei mir eingegangen. Wie kann ich trotzdem wählen?

Wenn eine wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass die beantragten Briefwahlunterlagen nicht zugegangen sind, können ihr bis zum Tag vor der Wahl,
12.00 Uhr, in der Gemeindewahlbehörde neue Briefwahlunterlagen ausgegeben werden
(§ 20 Absatz 5 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V)).

Sollten die alten Briefwahlunterlagen danach doch noch auftauchen, sind diese nunmehr ungültig. Eine doppelte Stimmabgabe ist ausgeschlossen (§ 21 Absatz 2 LKWO M-V).

Ich bin plötzlich erkrankt und nicht mehr in der Lage am Wahltag an der Urnenwahl teilzunehmen. Wie kann ich wählen?

Wenn Wahlberechtigte nachgewiesen plötzlich erkrankt sind und deshalb nicht persönlich im Wahlraum wählen können, ist es für sie möglich, in der Gemeindewahlbehörde bis 15.00 Uhr am Wahltag einen Wahlschein zu beantragen und Briefwahlunterlagen zu erhalten (§ 19 Absatz 3 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V)).

Den Antrag kann auch eine andere als die wahlberechtigte Person stellen, wenn diese den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegt. Dann werden der bevollmächtigten Person die Briefwahlunterlagen übergeben (§ 20 Absatz 2 LKWO M-V). Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen dann schnellstmöglich, bis spätestens 18.00 Uhr am Wahltag, zurück zur Gemeindewahlbehörde überbracht werden.

Ich habe Briefwahlunterlagen beantragt und möchte nun doch an der Urnenwahl teilnehmen. Geht das?

Ja. Die Teilnahme an der Urnenwahl ist möglich. Gegen Abgabe der Briefwahlunterlagen händigt der Wahlvorstand im Urnenwahllokal einen Stimmzettel für die Urnenwahl aus. Die Wahlteilnahme ist in jedem Wahllokal des Wahlbereichs möglich.

Einspruch

Wer kann wann gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben?

Alle Wahlberechtigten des Wahlgebiets können innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (bei einer Stichwahl des endgültigen Wahlergebnisses) gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben
(§35 Absatz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)).

Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung eingereicht werden (§35 Absatz 2 LKWG M-V).

Wer entscheidet über einen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl?

Bei Kommunalwahlen entscheidet die Vertretung, gegen deren Wahl Einspruch erhoben wurde. In Vorbereitung der Entscheidung kann ein Wahlprüfungsausschuss einberufen werden
(§ 36 Absatz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern).