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Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge

Übersicht

Die nationalen und europäischen Vergabevorschriften sehen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen drei verschiedene Verfahren vor, die Vergabearten

  • Offenes Verfahrens (EU) bzw. Öffentliche Ausschreibung (national),
  • Nichtoffenes Verfahren (EU) bzw. Beschränkte Ausschreibung (national),
  • Verhandlungsverfahren (EU) bzw. Freihändige Vergabe (national).

Je nachdem, ob es sich um Vergabeverfahren oberhalb oder unterhalb des Schwellenwertes handelt, werden sie unterschiedlich bezeichnet, nämlich als Offenes Verfahren bzw. Öffentliche Ausschreibung, Nichtoffenes Verfahren bzw. Beschränkte Ausschreibung (wobei das Nichtoffene Verfahren zwingend mit, die Beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb möglich ist) sowie Verhandlungsverfahren bzw. Freihändige Vergabe (jeweils mit und ohne Teilnahmewettbewerb möglich).

Inhaltlich stimmen die Vergabeverfahren oberhalb und unterhalb des Schwellenwertes jedoch in wesentlichen Zügen überein.

Schwellenwerte

Ob im jeweiligen Vergabeverfahren nationale oder europäische Vorschriften angewendet werden, hängt zunächst gemäß § 2 VgV vom geschätzten Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) ab, da die europäischen Vergaberegelungen erst oberhalb eines bestimmten Schwellenwertes (PDF-Dokument, 209 KB) gelten.
Ausnahmsweise (im Falle des § 100 Abs. 2 GWB) sind trotz Erreichens des Schwellenwertes nationale Vorschriften anzuwenden.

Vergabearten in ihrer Rangordnung

Die Wahl der Vergabeart ist nicht beliebig. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, Aufträge grundsätzlich im Wege des Offenen Verfahrens bzw. der Öffentlichen Ausschreibung zu vergeben.
Nur ausnahmsweise, beim Vorliegen besonderer in der VOL/A genannter Voraussetzungen, die auch aktenkundig gemacht werden müssen, darf von dieser Regel abgewichen werden.

In diesem Fall wird zunächst geprüft, ob ein Nichtoffenes Verfahren bzw. eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden kann.

Diese Vergabeart hat jeweils Vorrang vor dem Verhandlungsverfahren bzw. der Freihändigen Vergabe.

Offenes Verfahren (oberhalb des Schwellenwertes) bzw. öffentliche Ausschreibung

Beliebig viele Unternehmen, die in dem geforderten Marktsegment tätig sind, können Angebote abgeben und somit am Wettbewerb teilnehmen. Die Ausschreibungen werden der Öffentlichkeit in speziellen Veröffentlichungsorganen bekannt gemacht.

Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb (oberhalb des Schwellenwertes) bzw. Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb

Kennzeichen dieser Verfahrensart ist, dass die Anzahl der Bieter durch eine Vorauswahl der Vergabestelle begrenzt ist. Ausgewählte Anbieter werden von der Vergabestelle zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Ein sogenannter Teilnahmewettbewerb dient der Vorauswahl möglicher Bieter. Die geplante Auftragsvergabe wird öffentlich bekannt gegeben, alle interessierten Unternehmen können Anträge auf Teilnahme stellen. Die Vergabestelle wählt unter Beachtung der allgemeinen Vergabegrundsätze aus diesen Bewerbern geeignete aus, die dann zur Angabe eines Angebotes aufgefordert werden.

Verhandlungsverfahren (oberhalb des Schwellenwertes) bzw. Freihändige Vergabe, jeweils mit und ohne Teilnahmewettbewerb

Auch hier fordert die Vergabestelle von sich aus Unternehmen zur Abgabe von Angeboten auf. Dabei ist sie nur begrenzt an formelle Vorschriften gebunden. Sie kann z.B. mit dem Bieter über Inhalt und Preise des Angebotes verhandeln. Auch bei dieser Vergabeart sollte soweit möglich ein Wettbewerb zwischen verschiedenen Bietern stattfinden.

Vergabeunterlagen

Mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes leitet das Landesamt für innere Verwaltung einem Bieter Unterlagen zu, die in ihrer Gesamtheit als "Vergabeunterlagen" bezeichnet werden.

Diese Vergabeunterlagen beinhalten:

  1. Bewerbungsbedingungen:
    Sie haben den Zweck, dem Bieter das Verfahren bis hin zur Angebotsabgabe zu erläutern. Die Bewerbungsbedingungen des Landesamtes für innere Verwaltung, Abt. 2, sind im "Leitfaden zur Angebotserstellung" beschrieben.
     
  2. Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung:
    Dies ist das Kernstück der Vergabeunterlagen. Hier wird die gewünschte Leistung eindeutig und vollständig beschrieben, wobei darauf geachtet werden muss, dass durch die Beschreibung nicht von vorne herein ein bestimmtes Produkt festgelegt bzw. ein bestimmtes Unternehmen bevorzugt wird (wettbewerbsneutrale Beschreibung). Je nach Komplexität der geforderten Leistung kann diese Beschreibung wenige Sätze oder äußerst umfangreiche Ausarbeitungen umfassen.
     
  3. Vertragsbedingungen:
    Wie das Vergabeverfahren für Aufträge unterliegt auch die Gestaltung der Verträge, die das Landesamt für innere Verwaltung, Abt. 2, schließt, der Regelung durch das Vergaberecht.

Daraus ergeben sich bestimmte Vertragsinhalte, die man als "Allgemeine Geschäftsbedingungen der Öffentlichen Hand" bezeichnen könnte. Davon abweichende Geschäftsbedingungen der Unternehmen sind in Verträgen mit der Öffentlichen Hand grundsätzlich nicht durchsetzbar.


Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut