Aufnahme
Gem. § 47 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz sind Ausländer, die einen Asylantrag bei einer
Außenstelle des Bundesamtes
zu stellen haben, verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Wohnsitzverpflichtung kann bis zu
drei Monate betragen. Gleiches gilt für unerlaubt eingereiste Ausländer, die nicht um Asyl nachsuchen
(§ 15a Aufenthaltsgesetz).
Die Verteilung der Asylsuchenden bzw. der unerlaubt eingereisten Ausländer auf die Bundesländer erfolgt
zentral durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
In Mecklenburg-Vorpommern ist das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern (AMF)
im Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern zuständige Behörde für die Aufnahme dieser Personen.
Darüber hinaus werden durch das AMF jüdische Emigranten aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion aufgenommen,
die bereits vor ihrer Einreise verpflichtet werden, ihren Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern zu nehmen.
Im Rahmen einer Kooperation mit der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) bei der Aufnahme und
Unterbringung von Flüchtlingen erfolgt hier zunächst die Registrierung der Personen, die die FHH in der Wohnaußenstelle Hamburg der
Aufnahmeeinrichtung unterbringt.