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Verteilung

Die ausländischen Flüchtlinge werden nach Abschluss des Asylverfahrens bzw. nach Erteilung einer Duldung bei unerlaubt eingereisten Ausländern aus der Erstaufnahmeeinrichtung in eine Folgeunterkunft im Land verteilt.
Für vollziehbar ausreisepflichtige Personen ohne schulpflichtige Kinder erfolgt eine Verteilung in die Landesgemeinschaftsunterkunft Mecklenburg-Vorpommern (LGU), die ebenfalls auf dem Gelände der Aufnahmeeinrichtung eingerichtet ist. Die tatsächliche Dauer des Aufenthalts in der LGU ist auf maximal 12 Monate begrenzt.
Ist eine Verteilung in die LGU nicht möglich, werden die betroffenen Personen in die Zuständigkeit einer kommunalen Ausländerbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern verteilt. Hier erfolgt die Unterbringung in der Regel ebenfalls in Gemeinschaftsunterkünften.
Das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern (AMF) ist zentrale Verteilungsbehörde für alle Ausländer des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Aus diesem Grunde bedürfen Anträge auf landesinterne Umverteilung oder (bundes-)länderübergreifende Umverteilung, sofern Mecklenburg-Vorpommern beteiligt ist, der Zustimmung des AMF.

Ferner erfolgt durch die Mitarbeiter des AMF die Verteilung von jüdischen Emigranten auf die Kommunen des Landes, die über eine jüdische Gemeinde verfügen und die Verteilung von Spätaussiedlern, die zunächst in Mecklenburg-Vorpommern ihren Wohnsitz nehmen müssen, auf alle Kommunen des Landes

Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut