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Kommunale Unterkünfte und Erstattungsangelegenheiten

a) Asylbewerber und ehem. Asylbewerber mit Duldung
Die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern, die durch das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten (AMF) verteilt wurden, erfolgt durch die Landkreise und kreisfreien Städte. Hier werden diese Personen zunächst in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, später, wenn sie nicht mehr verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, dezentral in Wohnungen.
Das AMF steuert die bedarfsgerechte Vorhaltung von Plätzen in Gemeinschaftsunterkünften in Abstimmung mit den Kommunen. Es unterstützt die Kommunen bei der Ausschreibung von Dienstleistungen in den Gemeinschaftsunterkünften (Betreuung, Bewachung) und genehmigt die anschließenden Verträge.
Das AMF erstattet den Kommunen nach § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes monatlich alle notwendigen Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung der Asylbewerber und ehem. Asylbewerber mit Duldung. In diesem Zusammenhang beraten Mitarbeiter des AMF die Sozialämter bei Bedarf über die Erstattungsfähigkeit von Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Darüber hinaus überprüft das AMF im Rahmen von sog. Kommunalprüfungen vor Ort regelmäßig, ob die durch die Kommunen gewährten und beim Land abgerechneten Kosten auch zu Recht durch das Land erstattet wurden.

b) jüd. Emigranten
Die Aufnahme und Unterbringung von jüdischen Emigranten aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, die durch das AMF verteilt wurden, erfolgt durch die kreisfreien Städte Schwerin, Rostock und Wismar.
Diese Personen werden zunächst nur für wenige Wochen in sog. Übergangswohnheimen bzw. Übergangswohnungen aufgenommen, bevor sie eine dezentrale Wohnung beziehen.
Im Übrigen gelten die unter a) gemachten Ausführungen in gleicher Weise. Allerdings erhalten jüd. Emigranten bei Bedarf Sozialleistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII.

Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut