Zukünftig werden die Daten der ALK in den Bestand des Nachfolgesystems ALKIS überführt.
Gesamtsystem der ALK
Das in Mecklenburg-Vorpommern zum Einsatz kommende Gesamtsystem der ALK besteht aus einem Datenbankteil und einem Verarbeitungsteil, die über die Einheitliche Datenbankschnittstelle (EDBS) miteinander kommunizieren (Abb. 1).

Abb. 1: Systemkonzeption der ALK in Mecklenburg-Vorpommern

Abb. 2: Konzeption zur Einrichtung der ALK in
Mecklenburg-Vorpommern
In diesem Rahmen nutzt das Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen u.a. folgende Software:
Inhalt der ALK
Die ALK beinhaltet grundsätzlich alle Informationen der herkömmlichen analogen Liegenschaftskarte, jedoch mit wesentlich höherem Komfort und unterliegt einer permanenten Genauigkeitssteigerung. Die Karteninformationen sind in logische Objekte strukturiert, in verschiedenen Folien (Ebenen) abgelegt und gestatten dadurch individuelle Selektions- und Zugriffsmöglichkeiten.
Objekte:
Der Karteninhalt wird in möglichst kleine Einheiten zerlegt (Punkte, Linien, Schriften, besondere Informationen), nach fachlichen Aspekten gruppiert und zu logischen Objekten zusammengefasst. So gibt es neben "Flurstück" und "Gebäude" noch zahlreiche weitere Elemente, die im sogenannten Objektabbildungskatalog (OBAK) aufgeführt sind. Auf jedes einzelne Objekt und die dort abgespeicherten Fachinformationen kann man gezielt zugreifen. Dadurch ergeben sich umfangreiche Anwendungsmöglichkeiten.
Folien:
Gleiche oder ähnliche Objekte werden in Folien zusammengefasst. Durch die Folienstruktur ist es leicht möglich, den Karteninhalt nach thematischen Gesichtspunkten zu trennen.
Grundlagen
Grundlage für die ALK-konforme Erfassung des Katasterkartenwerkes in Mecklenburg-Vorpommern sind die landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften:
Diese Vorschriften, die mit Erlaß Az. II 720 - 567.32-3.2 vom 4. Februar 1998 eingeführt worden sind, dokumentieren den in der ALK maximal darstellbaren Inhalt des Liegenschaftskatasters.
Zum beschleunigten flächendeckenden Aufbau der ALK wurde eine inhaltlich eingeschränkte Grundstufe in
der "Verwaltungsvorschrift ALK-Grundstufe Mecklenburg-Vorpommern - VwV-ALK/1 M-V" definiert.
Für den Aufbau der ALK-Grundstufe in Mecklenburg-Vorpommern wird dabei folgender Inhalt als
Mindestinhalt verbindlich vorgeschrieben:
| (Folie 001 Flurstücke) | vollständig |
| (Folie 002 Gemarkung, Flur) | vollständig |
| (Folie 003 Politische Grenzen) | ausgewählte Bestandteile |
| (Folie 011 Gebäude) | Bei der Digitalisierung wird nach Informationsgehalt der Flurkarte ohne Bezug zur Flurstücksgrenze differenziert, ansonsten Gebäude allgemein (Objektschlüssel 1001) erfasst.) |
| (Folie 021 Tatsächliche Nutzung) | vollständig, soweit Bestandteil der Flurkarte |
| (Folie 022 Topographie) | Erfassung, soweit zur Orientierung in der Liegenschaftskarte notwendig |
| (Folien 050 bis 054 Nummerierter Punkt (Punktarten 0 bis 4)) | im Umfang des nachrichtlichen bzw. amtlichen Nachweises |
| (Folie 085 Graphische Punkte (Punktarten 1 bis 4)) | Punkte der Punktarten 1 bis 3 vollständig, Punkte der Punktart 4 im erforderlichen Umfang |
Datenaustausch in digitaler Form
Fachlich wird für den Datenaustausch die für den Datenübergang im ALK-System zwischen ALK-/ATKIS-Datenbankteil und Verarbeitungsteil konzipierte Einheitliche Datenbankschnittstelle (EDBS) grundsätzlich verbindlich vorgeschrieben.
Da durch den OBAK M-V die Daten der ALK eindeutig interpretierbar sind, gilt er in Verbindung mit den Festlegungen der Verfahrensdokumentation zur EDBS und der Dokumentation zum ALK-/ATKIS-Datenaustausch zugleich als Schnittstellenbeschreibung.
Die EDBS erfüllt damit folgende Aufgaben:
In Ausnahmefällen können auch weitere
Schnittstellenlösungen nach gegenseitiger Absprache der betreffenden Stellen
ebenfalls Anwendung finden.
Für die Abgabe von Punktdaten stehen das Datenaustauschformat ALK-Punktdatei M-V und das Dateiformat EDBS (Datenstruktur mit Kennung "ULPUNN")
zur Verfügung.
Die Art der Datenübergabe bzw. des Datenträgers kann auf die Bedürfnisse des Nutzers abgestimmt werden.
Auskunft aus der ALK
Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte und deren Beauftragte können das Liegenschaftskataster einsehen sowie Auskünfte und Auszüge über die sie betreffenden Liegenschaften erhalten. Andere können das Liegenschaftskataster benutzen, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen und öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Für die Benutzung des Katasterkartenwerkes ist die Darlegung des berechtigten Interesses nicht erforderlich, soweit schützenswerte Daten nach Datenschutzrecht (§11 Abs. 8 VermKatG M-V) nicht betroffen werden. Auskünfte und Auszüge erteilen die örtlich verantwortlichen Kataster- und Vermessungsämter, Fachgebiete bzw. Fachdienste.
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