5. die Landgesellschaft
Mecklenburg- Vorpommern, soweit ihre Vermessungsabteilung von einem Assessor des
höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbar
qualifizierten Angestellten geleitet wird.
Das Landesamt für innere Verwaltung
selbst unterliegt der Aufsicht des Innenministeriums. Über die weiteren
Vermessungsstellen übt das Landesamt für innere Verwaltung seit dem 1. Januar
2006 die Aufsicht aus. Innerhalb des Landesamtes wird die Aufsicht in der
Abteilung Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen im Dezernat 31 durch
den Fachbereich 310 wahrgenommen. Zu Fragen der Aufsicht über die
Vermessungsstellen wenden Sie sich bitte an
aufsicht@laiv-mv.de
Gegenwärtig gibt es in
Mecklenburg-Vorpommern 12 kommunale Vermessungs- und Katasterbehörden, 73
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und 8 andere
behördliche Vermessungsstellen.
Die Landräte
und Oberbürgermeister nehmen die Führung und Erneuerung des
Liegenschaftskatasters, die Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen
sowie die hierzu erforderlichen Vermessungen im übertragenen Wirkungskreis als
Vermessungs- und Katasterbehörden wahr.
Die Landkreise
und kreisfreien Städte haben zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben
Kataster- und Vermessungsämter oder anders bezeichnete Organisationseinheiten
(Fachbereiche, Fachdienste, Fachgebiete Kataster und Vermessung) für ihre
Zuständigkeitsbereiche eingerichtet. Sie sind verpflichtet, das erforderliche
und geeignete Personal sowie die notwendigen Einrichtungen bereitzustellen.
Ziele der Fachaufsicht sind:
- fachbezogene Prüfung und
Sicherung der recht- und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung
- Beratung und Unterstützung in
Fragen des amtlichen Vermessungswesens
- Einflussnahme auf eine
landesweit einheitliche Aufgabenqualität auf möglichst hohem Niveau.
Die
Liste der Anschriften und Ansprechpartner in den Vermessungs- und
Katasterbehörden finden Sie hier.
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind Träger eines
öffentlichen Amtes und Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und
Zustellungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V). Sie sind damit eine
gleichberechtigte Säule im amtlichen Vermessungswesen des Landes
Mecklenburg-Vorpommern. Als Arbeitgeber von ca. 500 Angestellten sind ÖbVI ein
nicht unwesentlicher Wirtschaftsfaktor.
Neben dem Vermessungs- und Katastergesetz
Mecklenburg-Vorpommern ist insbesondere das Gesetz über die Berufsordnung der
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI
M-V) in Verbindung mit der Verordnung über die Bestellung, die Berufsausübung
und die Führung eines Dienstsiegels der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure (ÖbVI-VO) Rechtsgrundlage für die hoheitliche Tätigkeit
der ÖbVI. Neben der hoheitlichen Tätigkeit können die ÖbVI auch nicht
hoheitliche Vermessungen ausführen oder als Gutachter tätig sein.
Die Aufsicht, die das LAiV wahrnimmt,
erstreckt sich allein auf die hoheitliche Tätigkeit der ÖbVI.
Ziele der Aufsicht sind:
- Prüfung und Sicherung der recht- und
zweckmäßigen Berufsausübung
- Beratung in Fragen des amtlichen
Vermessungswesens und der Berufsausübung der ÖbVI
- Durchsetzung einer landesweit
einheitlichen Berufsausübung auf möglichst hohem Niveau.
Das
Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure finden Sie hier.
Die
Liste der anderen behördliche Vermessungsstellen sowie einen Link zur
Internetseite der Landgesellschaft
Mecklenburg-Vorpommern finden Sie hier.