Gemäß Geoinformations- und Vermessungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (GeoVermG M-V) werden die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens wahrgenommen durch:
1. das Innenministerium als oberste Vermessungs- und Geoinformationsbehörde,
2. das Landesamt für innere Verwaltung (LAiV) als obere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde,
3. die Landräte und Oberbürgermeister als untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörden im übertragenen Wirkungskreis ihrer Gebietskörperschaften,
4. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) als Träger eines öffentlichen Amtes im Rahmen des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern,
5. andere Behörden, bei denen eine Beamtin oder ein Beamter mit den Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes im Bereich des Vermessungswesens oder eine vergleichbar qualifizierte beschäftigte Person die Liegenschaftsvermessungen im Sinne dieses Gesetzes leitet und diese der Erfüllung von Aufgaben ihrer Träger dienen,
6. die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, wenn eine bei ihr beschäftigte Person die Zugangsvoraussetzungen nach Nummer 5 erfüllt und Liegenschaftsvermessungen im Sinne dieses Gesetzes leitet. Umfasst sind die Durchführung von Siedlungsverfahren nach dem Reichssiedlungsgesetz sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im ländlichen Raum oder Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Umwelt- und Naturschutz stehen.
Das Landesamt für
innere Verwaltung unterliegt der Aufsicht des Innenministeriums und übt die
Fachaufsicht über die o. a. Aufgabenträger Nummer 3 und 6 und die Aufsicht über
die Stellen nach Nummer 4 aus. Innerhalb des Landesamtes für innere Verwaltung
wird die Aufsicht in der Abteilung Geoinformation, Vermessungs- und
Katasterwesen im Dezernat 31 durch den Fachbereich 310 wahrgenommen. Zu Fragen
der Aufsicht über die Stellen wenden Sie sich bitte an aufsicht@laiv-mv.de.
Gegenwärtig gibt es in Mecklenburg-Vorpommern 12
untere (kommunale)
Vermessungs- und
Geoinformationsbehörden und 70 Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieure.
Die Landräte und
Oberbürgermeister sind für die Aufgaben des Liegenschaftskatasters und die damit
im Zusammenhang stehenden Verwaltungsverfahren zuständig. Die Durchführung der
erforderlichen Liegenschaftsvermessungen soll den Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieuren überlassen werden, soweit dem nicht Gründe des
öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Die
Landkreise und kreisfreien Städte haben zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen
Aufgaben Organisationseinheiten (Fachbereiche, Fachdienste, Referate,
Fachgebiete Geoinformation, Kataster und Vermessung) für ihre
Zuständigkeitsbereiche eingerichtet. Sie sind verpflichtet, das erforderliche
und geeignete Personal sowie die notwendigen Einrichtungen bereitzustellen.
Ziele der
Fachaufsicht des Landesamtes für innere Verwaltung sind:
Die Liste der Anschriften und Ansprechpartner in den unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden finden Sie hier.
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind Träger eines öffentlichen Amtes und Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V). Sie sind damit eine gleichberechtigte Säule im amtlichen Vermessungswesen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Als Arbeitgeber von ca. 400 Angestellten sind ÖbVI ein nicht unwesentlicher Wirtschaftsfaktor.
Neben dem Geoinformations-
und Vermessungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern ist insbesondere das Gesetz über
die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land
Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI M-V) in Verbindung mit der Verordnung über die
Bestellung, die Berufsausübung und die Führung eines Dienstsiegels der
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI-VO) Rechtsgrundlage für die
hoheitliche Tätigkeit der ÖbVI. Neben der hoheitlichen Tätigkeit können die ÖbVI
auch nicht hoheitliche Vermessungen (z. B. Ingenieurvermessungen) ausführen oder
als Gutachter, z. B. in der Grundstücksbewertung, tätig sein.
Die Aufsicht, die
das LAiV wahrnimmt, erstreckt sich allein auf die hoheitliche Tätigkeit der ÖbVI.
Ziele der
Aufsicht des Landesamtes für innere Verwaltung sind:
Das
Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure finden Sie hier.
Einen Link zur
Internetseite der Landgesellschaft
Mecklenburg-Vorpommern finden Sie hier.
Einen Link zum Verzeichnis der anderen behördlichen Vermessungsstellen finden Sie hier.