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Aufsicht im amtlichen Geoinformations- und Vermessungswesen

Gemäß Geoinformations- und Vermessungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (GeoVermG M-V) werden die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens wahrgenommen durch:

1. das Innenministerium als oberste Vermessungs- und Geoinformationsbehörde,

2. das Landesamt für innere Verwaltung (LAiV) als obere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde,

3. die Landräte und Oberbürgermeister als untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörden im übertragenen Wirkungskreis ihrer Gebietskörperschaften,

4. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) als Träger eines öffentlichen Amtes im Rahmen des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern,         

5. andere Behörden, bei denen eine Beamtin oder ein Beamter mit den Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes im Bereich des Vermessungswesens oder eine vergleichbar qualifizierte beschäftigte Person die Liegenschaftsvermessungen im Sinne dieses Gesetzes leitet und diese der Erfüllung von Aufgaben ihrer Träger dienen,

6. die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, wenn eine bei ihr beschäftigte Person die Zugangsvoraussetzungen nach Nummer 5 erfüllt und Liegenschaftsvermessungen im Sinne dieses Gesetzes leitet. Umfasst sind die Durchführung von Siedlungsverfahren nach dem Reichssiedlungsgesetz sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im ländlichen Raum oder Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Umwelt- und Naturschutz stehen.

Das Landesamt für innere Verwaltung unterliegt der Aufsicht des Innenministeriums und übt die Fachaufsicht über die o. a. Aufgabenträger Nummer 3 und 6 und die Aufsicht über die Stellen nach Nummer 4 aus. Innerhalb des Landesamtes für innere Verwaltung wird die Aufsicht in der Abteilung Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen im Dezernat 31 durch den Fachbereich 310 wahrgenommen. Zu Fragen der Aufsicht über die Stellen wenden Sie sich bitte an aufsicht@laiv-mv.de.

Gegenwärtig gibt es in Mecklenburg-Vorpommern 12 untere (kommunale) Vermessungs- und Geoinformationsbehörden und 70 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.

 

Die Landräte und Oberbürgermeister sind für die Aufgaben des Liegenschaftskatasters und die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsverfahren zuständig. Die Durchführung der erforderlichen Liegenschaftsvermessungen soll den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren überlassen werden, soweit dem nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben Organisationseinheiten (Fachbereiche, Fachdienste, Referate, Fachgebiete Geoinformation, Kataster und Vermessung) für ihre Zuständigkeitsbereiche eingerichtet. Sie sind verpflichtet, das erforderliche und geeignete Personal sowie die notwendigen Einrichtungen bereitzustellen.

Ziele der Fachaufsicht des Landesamtes für innere Verwaltung sind:
 

  • fachbezogene Prüfung und Sicherung der recht- und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung
  • Beratung und Unterstützung in Fragen des amtlichen Vermessungswesens
  • Einflussnahme auf eine landesweit einheitliche Aufgabenqualität auf möglichst hohem Niveau.

Die Liste der Anschriften und Ansprechpartner in den unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden finden Sie hier.

Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind Träger eines öffentlichen Amtes und Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V). Sie sind damit eine gleichberechtigte Säule im amtlichen Vermessungswesen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Als Arbeitgeber von ca. 400 Angestellten sind ÖbVI ein nicht unwesentlicher Wirtschaftsfaktor.

Neben dem Geoinformations- und Vermessungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern ist insbesondere das Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI M-V) in Verbindung mit der Verordnung über die Bestellung, die Berufsausübung und die Führung eines Dienstsiegels der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI-VO) Rechtsgrundlage für die hoheitliche Tätigkeit der ÖbVI. Neben der hoheitlichen Tätigkeit können die ÖbVI auch nicht hoheitliche Vermessungen (z. B. Ingenieurvermessungen) ausführen oder als Gutachter, z. B. in der Grundstücksbewertung, tätig sein.
Die Aufsicht, die das LAiV wahrnimmt, erstreckt sich allein auf die hoheitliche Tätigkeit der ÖbVI. 

Ziele der Aufsicht des Landesamtes für innere Verwaltung sind:
 

  • Prüfung und Sicherung der recht- und zweckmäßigen Berufsausübung
  • Beratung in Fragen des amtlichen Vermessungswesens und der Berufsausübung der ÖbVI
  • Durchsetzung einer landesweit einheitlichen Berufsausübung auf möglichst hohem Niveau.

Das Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure finden Sie hier.

Einen Link zur Internetseite der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern finden Sie hier.

Einen Link zum Verzeichnis der anderen behördlichen Vermessungsstellen finden Sie hier.