Ausreise

Gemäß § 50 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel, wie beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum, nicht oder nicht mehr besitzt. Er hat daraufhin die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich oder innerhalb einer gesetzten Frist zu verlassen.

Freiwillige Ausreise

Wenn die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr erfüllt sind, fordert die Ausländerbehörde oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Ausländer zur Ausreise auf und setzt hierzu in der Regel eine Frist. Diese dient zur Vorbereitung und Durchführung der Ausreise, beispielsweise um persönliche Angelegenheiten zu regeln und die Ausreise eigenständig zu organisieren. Wird hierbei Hilfe und Unterstützung benötigt, so stehen die zuständigen Mitarbeiter der Zentralen Ausländerbehörde innerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung. Bei Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, dass die Reisekosten (z.B. für das Flugticket oder die Busfahrkarte) übernommen werden. Zusätzlich kann auch eine Reisebeihilfe für Fahrtkosten im Heimatland und die Verpflegung während der Reise sowie gegebenenfalls weitere Unterstützung zur Erleichterung der Wiedereingliederung im Heimatland gewährt werden.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auch bei der „Internationalen Organisation für Migration“ (IOM).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausländerbehörde eine Ausreisefrist im Einzelfall verlängern. Wenn es besondere Gründe gibt, die eine Ausreise innerhalb der gesetzten Frist verhindern oder wenn es nicht möglich ist, die Ausreise in der vorgegebenen Frist zu organisieren, so kann die Möglichkeit einer Ausreisefristverlängerung geprüft werden.

Abschiebung

Nach § 58 Absatz 1 AufenthG ist der ausreisepflichtige Ausländer abzuschieben, wenn er der Pflicht zur Ausreise nicht fristgerecht nachgekommen und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. Diese Entscheidung trifft nicht die Ausländerbehörde, sondern allein das BAMF sowie die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dies gilt im Übrigen auch für unerlaubt eingereiste Ausländer nach § 15a Absatz 1 Satz 1 AufenthG, bei denen kein Asylverfahren durchgeführt wird und denen somit auch kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, den Ausländer in sein Heimatland zurückzuführen. Er hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt und die Umstände der Durchführung der Abschiebung. Im Gegensatz zur freiwilligen Ausreise verursacht eine Abschiebung sehr hohe Kosten (Kurzfristbuchungen von Flugtickets, gegebenenfalls Abschiebehaft, Verwaltungskosten), die der Ausländer gemäß §§ 66, 67 AufenthG selbst zu tragen hat.

Ein ausgewiesener oder abgeschobener Ausländer wird befristet mit einem Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegt. Die Befristung des Verbotes darf nur in Ausnahmefällen fünf Jahre überschreiten.

Das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten (AMF) im Landesamt für innere Verwaltung ist in Mecklenburg-Vorpommern (MV) für die Vorbereitung (u. a. Beschaffung von Heimreisedokumenten, Flugtickets, Festlegung des Reiseweges) und Durchführung der Abschiebungen unerlaubt eingereister Ausländer sowie aller Ausländer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, zuständig.  Darüber hinaus kann das AMF in Amtshilfe für die Kommunen bei Abschiebungen sonstiger Ausländer (z. B. Haftfälle) tätig werden. Gleiches gilt, wenn Ausländer aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Bundesländer in MV aufgegriffen werden. Die kommunalen Ausländerbehörden des Landes werden zudem bei Rückführungsmaßnahmen und sonstigen ausländerrechtlichen Fragen durch das AMF unterstützt.